§ 18 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Das Land als Träger von Privatrechten hat die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und andere Einrichtungen zur Mitarbeit in der Mindestsicherung heranzuziehen, soweit sie dazu geeignet und bereit sind und ihre Heranziehung der Erreichung des damit angestrebten Zweckes förderlich erscheint§ 18 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die nach Abs. 1 herangezogenen Einrichtungen haben sich bei ihrer Tätigkeit entsprechend geeigneter Personen zu bedienen und diese vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. § 20 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten und der Sozialfonds können Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die regelmäßig zur Mitarbeit herangezogen werden, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fördern.

(4) Falls bei Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege Missstände auftreten, hat die Landesregierung für deren Beseitigung zu sorgen und erforderlichenfalls den Betrieb einzustellen. Bei Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die regelmäßig zur Mitarbeit herangezogen werden, hat die Landesregierung überdies die zweckentsprechende Verwendung der Förderungsmittel (Abs. 3) zu prüfen und sich in geeigneten Abständen davon zu überzeugen, ob die Einrichtungen fachgerechte Leistungen erbringen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, fremde Grundstücke und Räume zu betreten. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ohne vorausgegangenes Verfahren ist zulässig.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Personen, die in Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege tätig sind, Berufsabzeichen und Berufsbezeichnungen schaffen. Die Landesregierung hat das Recht zum Tragen eines solchen Berufsabzeichens bzw. zur Führung einer solchen Berufsbezeichnung zu verleihen, wenn die besondere Eignung für den Dienst in Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege durch eine entsprechende Ausbildung oder eine längere praktische Tätigkeit nachgewiesen wird. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, durch welche Ausbildung oder praktische Tätigkeit die erforderliche Eignung insbesondere nachgewiesen werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.03.2021
(1) Das Land als Träger von Privatrechten hat die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und andere Einrichtungen zur Mitarbeit in der Mindestsicherung heranzuziehen, soweit sie dazu geeignet und bereit sind und ihre Heranziehung der Erreichung des damit angestrebten Zweckes förderlich erscheint§ 18 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die nach Abs. 1 herangezogenen Einrichtungen haben sich bei ihrer Tätigkeit entsprechend geeigneter Personen zu bedienen und diese vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. § 20 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten und der Sozialfonds können Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die regelmäßig zur Mitarbeit herangezogen werden, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fördern.

(4) Falls bei Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege Missstände auftreten, hat die Landesregierung für deren Beseitigung zu sorgen und erforderlichenfalls den Betrieb einzustellen. Bei Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die regelmäßig zur Mitarbeit herangezogen werden, hat die Landesregierung überdies die zweckentsprechende Verwendung der Förderungsmittel (Abs. 3) zu prüfen und sich in geeigneten Abständen davon zu überzeugen, ob die Einrichtungen fachgerechte Leistungen erbringen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, fremde Grundstücke und Räume zu betreten. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ohne vorausgegangenes Verfahren ist zulässig.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Personen, die in Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege tätig sind, Berufsabzeichen und Berufsbezeichnungen schaffen. Die Landesregierung hat das Recht zum Tragen eines solchen Berufsabzeichens bzw. zur Führung einer solchen Berufsbezeichnung zu verleihen, wenn die besondere Eignung für den Dienst in Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege durch eine entsprechende Ausbildung oder eine längere praktische Tätigkeit nachgewiesen wird. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, durch welche Ausbildung oder praktische Tätigkeit die erforderliche Eignung insbesondere nachgewiesen werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017

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