Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Gemeinden haben auf eine zweckmäßige Zusammenarbeit jener Einrichtungen und Personen in der Gemeinde hinzuwirken, die soziale Dienstleistungen für Hilfsbedürftige erbringen.
(3) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, ausgenommen jene der §§ 16 Abs. 6 und 35 Abs. 1, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die im § 35 Abs. 2 bis 5 und 8 geregelten Aufgaben sind vom Bürgermeister zu besorgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017
(2) Die Gemeinden haben auf eine zweckmäßige Zusammenarbeit jener Einrichtungen und Personen in der Gemeinde hinzuwirken, die soziale Dienstleistungen für Hilfsbedürftige erbringen.
(3) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, ausgenommen jene der §§ 16 Abs. 6 und 35 Abs. 1, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die im § 35 Abs. 2 bis 5 und 8 geregelten Aufgaben sind vom Bürgermeister zu besorgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017