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(2) Die Gerichte haben auf Ersuchen der Behörde (§ 16) Auskünfte aus Akten zu erteilen, die einen Hilfsbedürftigen oder Ersatzpflichtigen betreffen, oder Einsicht in solche Akten zu gewähren, soweit dies zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung oder für Kostenersatzverfahren erforderlich ist.
(3) Die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, das Sozialministeriumservice, der Österreichische Integrationsfonds, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Finanz-, Fremden- und Asylbehörden haben auf Ersuchen der Behörde (§ 16) die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung sowie für Kostenersatzverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Erforderlich sind personenbezogene Daten der Hilfsbedürftigen betreffend
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(4) Der zuständige Bundesminister hat der Behörde (§ 16) zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.
(5) Der Abs. 3 gilt sinngemäß für Dienststellen des Landes, denen einschlägige personenbezogene Daten aufgrund des Vollzugs anderer landesrechtlicher Vorschriften zur Verfügung stehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017, 37/2018
(2) Die Gerichte haben auf Ersuchen der Behörde (§ 16) Auskünfte aus Akten zu erteilen, die einen Hilfsbedürftigen oder Ersatzpflichtigen betreffen, oder Einsicht in solche Akten zu gewähren, soweit dies zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung oder für Kostenersatzverfahren erforderlich ist.
(3) Die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, das Sozialministeriumservice, der Österreichische Integrationsfonds, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Finanz-, Fremden- und Asylbehörden haben auf Ersuchen der Behörde (§ 16) die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung sowie für Kostenersatzverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Erforderlich sind personenbezogene Daten der Hilfsbedürftigen betreffend
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(4) Der zuständige Bundesminister hat der Behörde (§ 16) zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.
(5) Der Abs. 3 gilt sinngemäß für Dienststellen des Landes, denen einschlägige personenbezogene Daten aufgrund des Vollzugs anderer landesrechtlicher Vorschriften zur Verfügung stehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017, 37/2018