§ 20 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Die österreichischen Vertretungsbehörden haben im Falle des § 3 Abs. 6 § 20 V-MSGund 7 Anträge entgegenzunehmen sowie auf Ersuchen der Behörde (§ 16) insbesonders bei der Durchführung von Erhebungen und bei der Gewährung von Mindestsicherungsleistungen mitzuwirken seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die Gerichte haben auf Ersuchen der Behörde (§ 16) Auskünfte aus Akten zu erteilen, die einen Hilfsbedürftigen oder Ersatzpflichtigen betreffen, oder Einsicht in solche Akten zu gewähren, soweit dies zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung oder für Kostenersatzverfahren erforderlich ist.

(3) Die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, das Sozialministeriumservice, der Österreichische Integrationsfonds, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Finanz-, Fremden- und Asylbehörden haben auf Ersuchen der Behörde (§ 16) die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung sowie für Kostenersatzverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Erforderlich sind personenbezogene Daten der Hilfsbedürftigen betreffend

a)

Name, Geburtsdatum und -ort, Sozialversicherungsnummer, Staatsangehörigkeit, Adresse, Aufenthaltsort, Personenstand, Ausbildung und Beruf;

b)

berufliche Verwendung, Arbeitgeber, Verdienst, sowie Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses;

c)

Art und Höhe der vom Arbeitsmarktservice erbrachten Leistungen, Beginn des Bezuges von Leistungen durch das Arbeitsmarktservice und voraussichtlicher Gewährungszeitraum, Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungshöhe, Beginn und Ende der Arbeitsuche (Vormerkzeit), Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges bzw. des Endes der Vormerkung der Arbeitsuche sowie Beginn, Ende und Art einer Sanktion (§§ 10, 11 oder 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977);

d)

andere finanzielle Leistungen, insbesondere Tagsätze, Familienzuschläge, Beihilfen zu Kurskosten, Maßnahmen zur Wiedereingliederung oder Pensionsbezüge und

e)

sonstige personenbezogene Daten, soweit diese unabdingbare Voraussetzung für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit, des Integrationsförderbedarfs und der Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen sind.

(4) Der zuständige Bundesminister hat der Behörde (§ 16) zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.

(5) Der Abs. 3 gilt sinngemäß für Dienststellen des Landes, denen einschlägige personenbezogene Daten aufgrund des Vollzugs anderer landesrechtlicher Vorschriften zur Verfügung stehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017, 37/2018

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 18.07.2018 bis 31.03.2021
(1) Die österreichischen Vertretungsbehörden haben im Falle des § 3 Abs. 6 § 20 V-MSGund 7 Anträge entgegenzunehmen sowie auf Ersuchen der Behörde (§ 16) insbesonders bei der Durchführung von Erhebungen und bei der Gewährung von Mindestsicherungsleistungen mitzuwirken seit 31.03.2021 weggefallen.

(2) Die Gerichte haben auf Ersuchen der Behörde (§ 16) Auskünfte aus Akten zu erteilen, die einen Hilfsbedürftigen oder Ersatzpflichtigen betreffen, oder Einsicht in solche Akten zu gewähren, soweit dies zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung oder für Kostenersatzverfahren erforderlich ist.

(3) Die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, das Sozialministeriumservice, der Österreichische Integrationsfonds, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Finanz-, Fremden- und Asylbehörden haben auf Ersuchen der Behörde (§ 16) die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung sowie für Kostenersatzverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Erforderlich sind personenbezogene Daten der Hilfsbedürftigen betreffend

a)

Name, Geburtsdatum und -ort, Sozialversicherungsnummer, Staatsangehörigkeit, Adresse, Aufenthaltsort, Personenstand, Ausbildung und Beruf;

b)

berufliche Verwendung, Arbeitgeber, Verdienst, sowie Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses;

c)

Art und Höhe der vom Arbeitsmarktservice erbrachten Leistungen, Beginn des Bezuges von Leistungen durch das Arbeitsmarktservice und voraussichtlicher Gewährungszeitraum, Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungshöhe, Beginn und Ende der Arbeitsuche (Vormerkzeit), Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges bzw. des Endes der Vormerkung der Arbeitsuche sowie Beginn, Ende und Art einer Sanktion (§§ 10, 11 oder 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977);

d)

andere finanzielle Leistungen, insbesondere Tagsätze, Familienzuschläge, Beihilfen zu Kurskosten, Maßnahmen zur Wiedereingliederung oder Pensionsbezüge und

e)

sonstige personenbezogene Daten, soweit diese unabdingbare Voraussetzung für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit, des Integrationsförderbedarfs und der Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen sind.

(4) Der zuständige Bundesminister hat der Behörde (§ 16) zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.

(5) Der Abs. 3 gilt sinngemäß für Dienststellen des Landes, denen einschlägige personenbezogene Daten aufgrund des Vollzugs anderer landesrechtlicher Vorschriften zur Verfügung stehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2017, 37/2018

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