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§ 21Errichtung und Zweck des Sozialfonds
(1) Zur gemeinschaftlichen Finanzierung der Kosten der Mindestsicherung durch das Land und die Gemeinden sowie zur Steuerung der Entwicklung dieser Kosten wird ein Fonds eingerichtet seit 31.03.2021 weggefallen. Er führt die Bezeichnung „Sozialfonds“.
(2) Der Sozialfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Bregenz.
§ 21Errichtung und Zweck des Sozialfonds
(1) Zur gemeinschaftlichen Finanzierung der Kosten der Mindestsicherung durch das Land und die Gemeinden sowie zur Steuerung der Entwicklung dieser Kosten wird ein Fonds eingerichtet seit 31.03.2021 weggefallen. Er führt die Bezeichnung „Sozialfonds“.
(2) Der Sozialfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Bregenz.