§ 21 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2012§ 21 V-MSG

§ 21
Errichtung und Zweck des Sozialfonds

(1) Zur gemeinschaftlichen Finanzierung der Kosten der Mindestsicherung durch das Land und die Gemeinden sowie zur Steuerung der Entwicklung dieser Kosten wird ein Fonds eingerichtet seit 31.03.2021 weggefallen. Er führt die Bezeichnung „Sozialfonds“.

(2) Der Sozialfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Bregenz.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 10.12.2010 bis 31.03.2021
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2012§ 21 V-MSG

§ 21
Errichtung und Zweck des Sozialfonds

(1) Zur gemeinschaftlichen Finanzierung der Kosten der Mindestsicherung durch das Land und die Gemeinden sowie zur Steuerung der Entwicklung dieser Kosten wird ein Fonds eingerichtet seit 31.03.2021 weggefallen. Er führt die Bezeichnung „Sozialfonds“.

(2) Der Sozialfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Bregenz.

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