§ 23 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Zu den Kosten der Mindestsicherung gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Zweckaufwand einschließlich der Förderungen nach § 18 Abs. 3 § 23 V-MSGund des Aufwandes, der aufgrund von Verordnungen nach § 34 zu tragen ist seit 31.03.2021 weggefallen. Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören auch die Kosten, die aufgrund der Grundversorgungsvereinbarung zu tragen sind.

(2) Der Sozialfonds hat, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, die Kosten der Mindestsicherung, die nicht durch Einnahmen nach Abs. 3 gedeckt sind, zu tragen. Er hat den Gemeinden im Falle der Mitwirkung bei der Gewährung der Mindestsicherungsleistungen (§§ 16 Abs. 6 und 35 Abs. 1) den hiedurch entstandenen Zweckaufwand vierteljährlich im Nachhinein zu ersetzen. Diese Kostenersätze können mit den nach § 25 Abs. 5 zu leistenden Vorschüssen verrechnet werden.

(3) Leistungen, die das Land aufgrund der §§ 9, 10 und 12, der Vorschriften im Sinne des § 36, aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen im Sinne des § 34 oder aufgrund der Grundversorgungsvereinbarung erhalten hat, sowie sonstige für Zwecke der Mindestsicherung oder der öffentlichen Fürsorge bestimmte Einnahmen des Landes sind in der durchlaufenden Gebarung dem Sozialfonds zu überweisen.

(4) Das Land und die Gemeinden haben die Kosten ihrer Förderungstätigkeit (§ 18 Abs. 3) zu tragen. Die Gemeinden haben außerdem, soweit nicht Förderungen des Sozialfonds geleistet werden, die sich aus der Besorgung der in § 19 Abs. 1 und 2 geregelten Aufgaben ergebenden Kosten zu tragen.

(5) Zu den Kosten der Förderung der 24-Stunden-Betreuung gehören die Kosten, die das Land aufgrund der staatsrechtlichen Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu tragen hat. Diese Kosten hat der Sozialfonds zu tragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2012

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.03.2021
(1) Zu den Kosten der Mindestsicherung gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Zweckaufwand einschließlich der Förderungen nach § 18 Abs. 3 § 23 V-MSGund des Aufwandes, der aufgrund von Verordnungen nach § 34 zu tragen ist seit 31.03.2021 weggefallen. Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören auch die Kosten, die aufgrund der Grundversorgungsvereinbarung zu tragen sind.

(2) Der Sozialfonds hat, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, die Kosten der Mindestsicherung, die nicht durch Einnahmen nach Abs. 3 gedeckt sind, zu tragen. Er hat den Gemeinden im Falle der Mitwirkung bei der Gewährung der Mindestsicherungsleistungen (§§ 16 Abs. 6 und 35 Abs. 1) den hiedurch entstandenen Zweckaufwand vierteljährlich im Nachhinein zu ersetzen. Diese Kostenersätze können mit den nach § 25 Abs. 5 zu leistenden Vorschüssen verrechnet werden.

(3) Leistungen, die das Land aufgrund der §§ 9, 10 und 12, der Vorschriften im Sinne des § 36, aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen im Sinne des § 34 oder aufgrund der Grundversorgungsvereinbarung erhalten hat, sowie sonstige für Zwecke der Mindestsicherung oder der öffentlichen Fürsorge bestimmte Einnahmen des Landes sind in der durchlaufenden Gebarung dem Sozialfonds zu überweisen.

(4) Das Land und die Gemeinden haben die Kosten ihrer Förderungstätigkeit (§ 18 Abs. 3) zu tragen. Die Gemeinden haben außerdem, soweit nicht Förderungen des Sozialfonds geleistet werden, die sich aus der Besorgung der in § 19 Abs. 1 und 2 geregelten Aufgaben ergebenden Kosten zu tragen.

(5) Zu den Kosten der Förderung der 24-Stunden-Betreuung gehören die Kosten, die das Land aufgrund der staatsrechtlichen Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu tragen hat. Diese Kosten hat der Sozialfonds zu tragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2012

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