§ 24 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Sozialfonds erhält seine Mittel aus

a)

Beiträgen des Landes,

b)

Beiträgen der Gemeinden,

c)

Erträgnissen aus dem Fondsvermögen und

d)

sonstigen Einnahmen.

(2) Die Mittel des Sozialfonds sind unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten§ 24 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 10.12.2010 bis 31.03.2021
(1) Der Sozialfonds erhält seine Mittel aus

a)

Beiträgen des Landes,

b)

Beiträgen der Gemeinden,

c)

Erträgnissen aus dem Fondsvermögen und

d)

sonstigen Einnahmen.

(2) Die Mittel des Sozialfonds sind unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten§ 24 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen.

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