§ 29 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist jenes Mitglied der Landesregierung (§ 28 Abs. 1 lit§ 29 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen. a), das durch die Landesregierung bestimmt wird.

(2) Dem Vorsitzenden obliegen

a)

die Vertretung des Sozialfonds nach außen,

b)

die Führung des Vorsitzes im Kuratorium,

c)

die Leitung der Geschäftsführung, soweit sie nicht dem zuständigen Mitglied der Landesregierung vorbehalten ist (§ 30 lit. a), und

d)

die Erstattung von Berichten an das Kuratorium, soweit dies nicht dem zuständigen Mitglied der Landesregierung vorbehalten ist (§ 30 lit. b).

(3) Der Vorsitzende hat das Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

(4) Der Vorsitzende kann zu den Vorberatungen (§ 28 Abs. 7) erforderlichenfalls weitere Fachleute, insbesondere auch Vertreter von Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, beiziehen.

(5) Kann in dringenden Fällen der Beschluss des Kuratoriums nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Sozialfonds abgewartet werden, so ist der Vorsitzende berechtigt, namens des Kuratoriums tätig zu werden.

(6) Verfügungen gemäß Abs. 5 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Vorsitzenden dem Kuratorium in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.03.2021
(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist jenes Mitglied der Landesregierung (§ 28 Abs. 1 lit§ 29 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen. a), das durch die Landesregierung bestimmt wird.

(2) Dem Vorsitzenden obliegen

a)

die Vertretung des Sozialfonds nach außen,

b)

die Führung des Vorsitzes im Kuratorium,

c)

die Leitung der Geschäftsführung, soweit sie nicht dem zuständigen Mitglied der Landesregierung vorbehalten ist (§ 30 lit. a), und

d)

die Erstattung von Berichten an das Kuratorium, soweit dies nicht dem zuständigen Mitglied der Landesregierung vorbehalten ist (§ 30 lit. b).

(3) Der Vorsitzende hat das Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

(4) Der Vorsitzende kann zu den Vorberatungen (§ 28 Abs. 7) erforderlichenfalls weitere Fachleute, insbesondere auch Vertreter von Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, beiziehen.

(5) Kann in dringenden Fällen der Beschluss des Kuratoriums nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Sozialfonds abgewartet werden, so ist der Vorsitzende berechtigt, namens des Kuratoriums tätig zu werden.

(6) Verfügungen gemäß Abs. 5 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Vorsitzenden dem Kuratorium in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018

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