§ 30 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
Dem für die Angelegenheiten der Mindestsicherung bzw§ 30 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen. der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde zuständigen Mitglied der Landesregierung obliegen in ihrem Bereich

a)

die Vorbereitung und Durchführung der vom Kuratorium zu fassenden Beschlüsse,

b)

die Erstattung von Berichten an das Kuratorium und

c)

die Entscheidung über Ausgaben nach § 22 lit. g, wenn sie im Einzelfall den Betrag nicht übersteigen, für den in sinngemäßer Anwendung der Geschäftsordnung der Landesregierung eine kollegiale Beschlussfassung notwendig ist. Bei wiederkehrenden Leistungen an den gleichen Empfänger obliegt dem genannten Mitglied der Landesregierung die Entscheidung, wenn die Ausgaben in ihrer Gesamtheit diesen Betrag im Jahr nicht übersteigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 118/2015, 39/2018

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.03.2021
Dem für die Angelegenheiten der Mindestsicherung bzw§ 30 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen. der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde zuständigen Mitglied der Landesregierung obliegen in ihrem Bereich

a)

die Vorbereitung und Durchführung der vom Kuratorium zu fassenden Beschlüsse,

b)

die Erstattung von Berichten an das Kuratorium und

c)

die Entscheidung über Ausgaben nach § 22 lit. g, wenn sie im Einzelfall den Betrag nicht übersteigen, für den in sinngemäßer Anwendung der Geschäftsordnung der Landesregierung eine kollegiale Beschlussfassung notwendig ist. Bei wiederkehrenden Leistungen an den gleichen Empfänger obliegt dem genannten Mitglied der Landesregierung die Entscheidung, wenn die Ausgaben in ihrer Gesamtheit diesen Betrag im Jahr nicht übersteigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 118/2015, 39/2018

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