§ 34 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
Die Landesregierung hat die in staatsrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Ländern über einen Kostenersatz zwischen dem Land und Mindestsicherungsträgern anderer Länder sowie über den Umfang der zu leistenden Amtshilfe festgelegten Verpflichtungen des Landes durch Verordnung in Kraft zu setzen, sofern nach diesen Vereinbarungen

a)

über den vom Land zu leistenden Kostenersatz die Landesregierung zu entscheiden hat,

b)

die Verpflichtung des Landes zum Kostenersatz vom Hauptwohnsitz oder Aufenthalt des Hilfsbedürftigen, seiner Eltern oder Angehörigen in Vorarlberg vor oder bei Eintritt der Hilfsbedürftigkeit oder vom Geburtsort des Hilfsbedürftigen, seiner Eltern oder Angehörigen in Vorarlberg abhängt,

c)

die Verpflichtung des Landes zum Kostenersatz nur insoweit besteht, als die Leistung, deren Kosten ersetzt werden sollen, nach den für den Mindestsicherungsträger geltenden Vorschriften zu gewähren war und die Leistung hinsichtlich ihrer Art auch in diesem Gesetz vorgesehen ist bzw. in dem durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzten Vorschriften vorgesehen war,

d)

der Umfang der vom Land zu leistenden Amtshilfe mit dem durch dieses Gesetz festgelegten Wirkungsbereich begrenzt ist,

e)

Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

§ 34 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 10.12.2010 bis 31.03.2021
Die Landesregierung hat die in staatsrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Ländern über einen Kostenersatz zwischen dem Land und Mindestsicherungsträgern anderer Länder sowie über den Umfang der zu leistenden Amtshilfe festgelegten Verpflichtungen des Landes durch Verordnung in Kraft zu setzen, sofern nach diesen Vereinbarungen

a)

über den vom Land zu leistenden Kostenersatz die Landesregierung zu entscheiden hat,

b)

die Verpflichtung des Landes zum Kostenersatz vom Hauptwohnsitz oder Aufenthalt des Hilfsbedürftigen, seiner Eltern oder Angehörigen in Vorarlberg vor oder bei Eintritt der Hilfsbedürftigkeit oder vom Geburtsort des Hilfsbedürftigen, seiner Eltern oder Angehörigen in Vorarlberg abhängt,

c)

die Verpflichtung des Landes zum Kostenersatz nur insoweit besteht, als die Leistung, deren Kosten ersetzt werden sollen, nach den für den Mindestsicherungsträger geltenden Vorschriften zu gewähren war und die Leistung hinsichtlich ihrer Art auch in diesem Gesetz vorgesehen ist bzw. in dem durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzten Vorschriften vorgesehen war,

d)

der Umfang der vom Land zu leistenden Amtshilfe mit dem durch dieses Gesetz festgelegten Wirkungsbereich begrenzt ist,

e)

Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

§ 34 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen.

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