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(2) Bescheide nach diesem Gesetz sind schriftlich zu erlassen. Bescheide über die Gewährung der Mindestsicherung können unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erlassen werden, soweit dies zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel (§ 8 Abs. 1 bis 3) erforderlich ist.
(3) Der Hilfsbedürftige kann auf das Recht zur Einbringung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht verzichten. Eine Beschwerde des Hilfsbedürftigen hat keine aufschiebende Wirkung, soweit eine solche Wirkung zu seinem Nachteile wäre; dies gilt nicht in Verfahren betreffend § 5 Abs. 3.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 37/2017
(2) Bescheide nach diesem Gesetz sind schriftlich zu erlassen. Bescheide über die Gewährung der Mindestsicherung können unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erlassen werden, soweit dies zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel (§ 8 Abs. 1 bis 3) erforderlich ist.
(3) Der Hilfsbedürftige kann auf das Recht zur Einbringung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht verzichten. Eine Beschwerde des Hilfsbedürftigen hat keine aufschiebende Wirkung, soweit eine solche Wirkung zu seinem Nachteile wäre; dies gilt nicht in Verfahren betreffend § 5 Abs. 3.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 37/2017