§ 39 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Über den Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung ist ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden; ausgenommen in den Fällen des § 5 Abs. 3 § 39 V-MSGist von der Bezirkshauptmannschaft (§ 16) spätestens innerhalb von drei Monaten zu entscheiden seit 31.03.2021 weggefallen. Über einen Antrag auf eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung einer Kernleistung ist sofort zu entscheiden.

(2) Bescheide nach diesem Gesetz sind schriftlich zu erlassen. Bescheide über die Gewährung der Mindestsicherung können unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erlassen werden, soweit dies zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel (§ 8 Abs. 1 bis 3) erforderlich ist.

(3) Der Hilfsbedürftige kann auf das Recht zur Einbringung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht verzichten. Eine Beschwerde des Hilfsbedürftigen hat keine aufschiebende Wirkung, soweit eine solche Wirkung zu seinem Nachteile wäre; dies gilt nicht in Verfahren betreffend § 5 Abs. 3.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 37/2017

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.03.2021
(1) Über den Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung ist ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden; ausgenommen in den Fällen des § 5 Abs. 3 § 39 V-MSGist von der Bezirkshauptmannschaft (§ 16) spätestens innerhalb von drei Monaten zu entscheiden seit 31.03.2021 weggefallen. Über einen Antrag auf eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung einer Kernleistung ist sofort zu entscheiden.

(2) Bescheide nach diesem Gesetz sind schriftlich zu erlassen. Bescheide über die Gewährung der Mindestsicherung können unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erlassen werden, soweit dies zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel (§ 8 Abs. 1 bis 3) erforderlich ist.

(3) Der Hilfsbedürftige kann auf das Recht zur Einbringung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht verzichten. Eine Beschwerde des Hilfsbedürftigen hat keine aufschiebende Wirkung, soweit eine solche Wirkung zu seinem Nachteile wäre; dies gilt nicht in Verfahren betreffend § 5 Abs. 3.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 37/2017

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