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(2) Die Mindestsicherungsleistung ist einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Sie ist herabzusetzen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände, insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 6 oder einer rückwirkenden Gewährung von anrechenbaren Einkünften, zu hoch bemessen ist. § 38 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(3) Einer Person nach § 3 Abs. 4 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Leistung, ausgenommen der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (gesetzliche Krankenversicherung), auch dann eingestellt oder herabgesetzt werden, wenn diese
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*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 118/2015, 37/2017
(2) Die Mindestsicherungsleistung ist einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Sie ist herabzusetzen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände, insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 6 oder einer rückwirkenden Gewährung von anrechenbaren Einkünften, zu hoch bemessen ist. § 38 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(3) Einer Person nach § 3 Abs. 4 kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Leistung, ausgenommen der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (gesetzliche Krankenversicherung), auch dann eingestellt oder herabgesetzt werden, wenn diese
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*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 118/2015, 37/2017