§ 43 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

Organen des Landes in Vollziehung des § 18 Abs. 4 das Betreten fremder Grundstücke und Räume verweigert,

b)

vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Mindestsicherung in Anspruch nimmt,

c)

gegen Auflagen verstößt, die in einem Bescheid gemäß §§ 7 Abs. 6 lit. b, 38 Abs. 4 oder 39 Abs. 2 vorgeschrieben wurden, oder

d)

der Pflicht zur Anzeige nachträglicher Änderungen (§ 40 Abs. 1) oder der Auskunftspflicht (§ 41) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Der Versuch ist strafbar§ 43 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen.

(3) Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu ahnden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 37/2017

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.03.2021
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

Organen des Landes in Vollziehung des § 18 Abs. 4 das Betreten fremder Grundstücke und Räume verweigert,

b)

vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Mindestsicherung in Anspruch nimmt,

c)

gegen Auflagen verstößt, die in einem Bescheid gemäß §§ 7 Abs. 6 lit. b, 38 Abs. 4 oder 39 Abs. 2 vorgeschrieben wurden, oder

d)

der Pflicht zur Anzeige nachträglicher Änderungen (§ 40 Abs. 1) oder der Auskunftspflicht (§ 41) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Der Versuch ist strafbar§ 43 V-MSG seit 31.03.2021 weggefallen.

(3) Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu ahnden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 37/2017

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