Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Eine Verordnung auf der Grundlage des § 8 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.Nr. 37/2017, kann bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, sie tritt jedoch frühestens zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.
(3) Sofern die Bundesregierung die Zustimmung nach Art. 97 Abs. 2 B-VG zur Änderung des § 20 verweigert, ist die Novelle ohne diese Änderung kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 118/2015, 37/2017
(2) Eine Verordnung auf der Grundlage des § 8 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.Nr. 37/2017, kann bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, sie tritt jedoch frühestens zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.
(3) Sofern die Bundesregierung die Zustimmung nach Art. 97 Abs. 2 B-VG zur Änderung des § 20 verweigert, ist die Novelle ohne diese Änderung kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 118/2015, 37/2017