§ 46 V-MSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.Nr. 37/2017, tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Abweichend von § 1 Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 37/2017§ 46 V-MSG ist der Familienzuschuss für Kinder, für die ein solcher bereits vor dem 1seit 31.03.2021 weggefallen. Juli 2017 gewährt wurde, weiterhin nicht zu berücksichtigen.

(2) Eine Verordnung auf der Grundlage des § 8 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.Nr. 37/2017, kann bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, sie tritt jedoch frühestens zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.

(3) Sofern die Bundesregierung die Zustimmung nach Art. 97 Abs. 2 B-VG zur Änderung des § 20 verweigert, ist die Novelle ohne diese Änderung kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 118/2015, 37/2017

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.03.2021
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.Nr. 37/2017, tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Abweichend von § 1 Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 37/2017§ 46 V-MSG ist der Familienzuschuss für Kinder, für die ein solcher bereits vor dem 1seit 31.03.2021 weggefallen. Juli 2017 gewährt wurde, weiterhin nicht zu berücksichtigen.

(2) Eine Verordnung auf der Grundlage des § 8 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Gesetzes über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.Nr. 37/2017, kann bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, sie tritt jedoch frühestens zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.

(3) Sofern die Bundesregierung die Zustimmung nach Art. 97 Abs. 2 B-VG zur Änderung des § 20 verweigert, ist die Novelle ohne diese Änderung kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 118/2015, 37/2017

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