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(2) Als nächsten Schritt prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a eingelangten sowie die gemäß § 66 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 56a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56a Abs. 3 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Gemeindewahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
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(3) Sodann hat die Gemeindewahlbehörde unter Zusammenrechnung der nach Abs. 1 und 2 ermittelten Teilergebnisse für die Wahl des Gemeinderates die endgültige Gesamtsumme der in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die in der Gemeinde auf jede Partei entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen) festzustellen, die Parteisummen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben, unter jede Parteisumme die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiteren Teilzahlen; dabei sind die Brüche mitaufzuschreiben. Die Parteisummen und die aus ihnen gewonnenen Teilzahlen werden dann der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates erreicht ist. Auf jede Partei entfallen danach so viele Mandate, wie ihre Parteisumme und deren Teilzahlen Ordnungsziffern erhalten. Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf das letzte zu vergebende Mandat den selben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das vom jüngsten Beisitzer zu ziehende Los.
(4) Das nach Abs. 3 ermittelte Gesamtergebnis der Wahl des Gemeinderates und das nach § 82 Abs. 2 ermittelte Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters ist in der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde in der im § 75 Abs. 4 gegliederten Form zu beurkunden. Der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde sind in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund dafür anzugeben.
(2) Als nächsten Schritt prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die gemäß § 56a eingelangten sowie die gemäß § 66 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 56a Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56a Abs. 3 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Gemeindewahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
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(3) Sodann hat die Gemeindewahlbehörde unter Zusammenrechnung der nach Abs. 1 und 2 ermittelten Teilergebnisse für die Wahl des Gemeinderates die endgültige Gesamtsumme der in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die in der Gemeinde auf jede Partei entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen) festzustellen, die Parteisummen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben, unter jede Parteisumme die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiteren Teilzahlen; dabei sind die Brüche mitaufzuschreiben. Die Parteisummen und die aus ihnen gewonnenen Teilzahlen werden dann der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates erreicht ist. Auf jede Partei entfallen danach so viele Mandate, wie ihre Parteisumme und deren Teilzahlen Ordnungsziffern erhalten. Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf das letzte zu vergebende Mandat den selben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das vom jüngsten Beisitzer zu ziehende Los.
(4) Das nach Abs. 3 ermittelte Gesamtergebnis der Wahl des Gemeinderates und das nach § 82 Abs. 2 ermittelte Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters ist in der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde in der im § 75 Abs. 4 gegliederten Form zu beurkunden. Der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde sind in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund dafür anzugeben.