§ 82 K-GBWO

Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Soferne die Stimmenabgabe innerhalb einer Gemeinde in mehreren Wahlsprengeln stattgefunden hat, hat die Gemeindewahlbehörde aufgrund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 78 Abs. 1 übermittelten Wahlakten für die Wahl des Bürgermeisters die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die Gesamtzahl der in den Wahllokalen in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Summe der auf jeden Wahlwerber für das Amt des Bürgermeisters entfallenen gültigen Stimmen - hat sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben - die Summe der gültigen auf “ja” und die Summe der gültigen auf “nein” lautenden Stimmen zu ermitteln.

(2) Sodann hat die Gemeindewahlbehörde unter Zusammenrechnung der nach Abs. 1 und § 80 Abs. 2 ermittelten Teilergebnisse für die Wahl des Bürgermeisters die endgültige Gesamtsumme der in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen sowie die auf die einzelnen Wahlwerber für das Amt des Bürgermeisters entfallenden gültigen Stimmen - hat sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben - die Summe der gültigen auf “ja” und die Summe der gültigen auf “nein” lautenden Stimmen zu ermitteln.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 13.06.2002 bis 08.08.2022
(1) Soferne die Stimmenabgabe innerhalb einer Gemeinde in mehreren Wahlsprengeln stattgefunden hat, hat die Gemeindewahlbehörde aufgrund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 78 Abs. 1 übermittelten Wahlakten für die Wahl des Bürgermeisters die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die Gesamtzahl der in den Wahllokalen in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Summe der auf jeden Wahlwerber für das Amt des Bürgermeisters entfallenen gültigen Stimmen - hat sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben - die Summe der gültigen auf “ja” und die Summe der gültigen auf “nein” lautenden Stimmen zu ermitteln.

(2) Sodann hat die Gemeindewahlbehörde unter Zusammenrechnung der nach Abs. 1 und § 80 Abs. 2 ermittelten Teilergebnisse für die Wahl des Bürgermeisters die endgültige Gesamtsumme der in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen sowie die auf die einzelnen Wahlwerber für das Amt des Bürgermeisters entfallenden gültigen Stimmen - hat sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben - die Summe der gültigen auf “ja” und die Summe der gültigen auf “nein” lautenden Stimmen zu ermitteln.

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