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(2) Sodann hat die Gemeindewahlbehörde unter Zusammenrechnung der nach Abs. 1 und § 80 Abs. 2 ermittelten Teilergebnisse für die Wahl des Bürgermeisters die endgültige Gesamtsumme der in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen sowie die auf die einzelnen Wahlwerber für das Amt des Bürgermeisters entfallenden gültigen Stimmen - hat sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben - die Summe der gültigen auf “ja” und die Summe der gültigen auf “nein” lautenden Stimmen zu ermitteln.
(2) Sodann hat die Gemeindewahlbehörde unter Zusammenrechnung der nach Abs. 1 und § 80 Abs. 2 ermittelten Teilergebnisse für die Wahl des Bürgermeisters die endgültige Gesamtsumme der in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen sowie die auf die einzelnen Wahlwerber für das Amt des Bürgermeisters entfallenden gültigen Stimmen - hat sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben - die Summe der gültigen auf “ja” und die Summe der gültigen auf “nein” lautenden Stimmen zu ermitteln.