§ 86 K-GBWO

Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens verzeichnet die Gemeindewahlbehörde - getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters - das Wahlergebnis in einer Niederschrift.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

1.

das Gesamtwahlergebnis in der Gemeinde, und zwar getrennt nach der

a)

Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

Summe der ungültigen Stimmen;

c)

Summe der gültigen Stimmen;

d)

bei der Wahl des Gemeinderates die Summe der auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);

e)

bei der Wahl des Bürgermeisters die auf die einzelnen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen – hat sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben, die Summe der abgegebenen gültigen auf “Ja” und die Summe der abgegebenen gültigen auf “Nein” lautenden Stimmen;

2.

die Anzahl der zu vergebenden Gemeinderatssitze;

3.

wieviele Gemeinderatssitze auf jede Partei entfallen;

4.

welche Bewerber als Mitglied des Gemeinderates als gewählt erklärt wurden unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Berufes, des Geburtsjahres und der Adresse des Bewerbers;

5.

welcher Wahlwerber als Bürgermeister gewählt erklärt wurde unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Berufes, des Geburtsjahres und der Adresse des Bewerbers.

(3) In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt wurden, kann diese Niederschrift mit der im § 77 vorgeschriebenen Niederschrift verbunden werden. Für die Unterfertigung der Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 77 Abs. 4 sinngemäß. Die Niederschrift ist mit dem Wahlakt (§ 78 Abs. 3) von der Gemeinde, und zwar bis zum Ablauf der Einspruchsfrist nach § 87 Abs. 1 versiegelt, zu verwahren.

(4) Die Gemeindewahlbehörde hat der Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde das Gesamtwahlergebnis in der Gemeinde und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens - getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters - unverzüglich fernmündlich, telegrafisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, bekanntzugeben. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist von der Gemeindewahlbehörde binnen 24 Stunden der Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde vorzulegen.

(5) Das Gesamtwahlergebnis in der Gemeinde und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens – getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters – ist binnen vierundzwanzig Stunden unter Hinweis auf die Anfechtungsmöglichkeit nach § 87 durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Kundmachung muss mit dem Anschlagvermerk versehen werden.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 01.12.2018 bis 08.08.2022
(1) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens verzeichnet die Gemeindewahlbehörde - getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters - das Wahlergebnis in einer Niederschrift.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

1.

das Gesamtwahlergebnis in der Gemeinde, und zwar getrennt nach der

a)

Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

Summe der ungültigen Stimmen;

c)

Summe der gültigen Stimmen;

d)

bei der Wahl des Gemeinderates die Summe der auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);

e)

bei der Wahl des Bürgermeisters die auf die einzelnen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen – hat sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben, die Summe der abgegebenen gültigen auf “Ja” und die Summe der abgegebenen gültigen auf “Nein” lautenden Stimmen;

2.

die Anzahl der zu vergebenden Gemeinderatssitze;

3.

wieviele Gemeinderatssitze auf jede Partei entfallen;

4.

welche Bewerber als Mitglied des Gemeinderates als gewählt erklärt wurden unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Berufes, des Geburtsjahres und der Adresse des Bewerbers;

5.

welcher Wahlwerber als Bürgermeister gewählt erklärt wurde unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Berufes, des Geburtsjahres und der Adresse des Bewerbers.

(3) In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt wurden, kann diese Niederschrift mit der im § 77 vorgeschriebenen Niederschrift verbunden werden. Für die Unterfertigung der Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 77 Abs. 4 sinngemäß. Die Niederschrift ist mit dem Wahlakt (§ 78 Abs. 3) von der Gemeinde, und zwar bis zum Ablauf der Einspruchsfrist nach § 87 Abs. 1 versiegelt, zu verwahren.

(4) Die Gemeindewahlbehörde hat der Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde das Gesamtwahlergebnis in der Gemeinde und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens - getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters - unverzüglich fernmündlich, telegrafisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, bekanntzugeben. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist von der Gemeindewahlbehörde binnen 24 Stunden der Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde vorzulegen.

(5) Das Gesamtwahlergebnis in der Gemeinde und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens – getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters – ist binnen vierundzwanzig Stunden unter Hinweis auf die Anfechtungsmöglichkeit nach § 87 durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Kundmachung muss mit dem Anschlagvermerk versehen werden.

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