Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt wurden, kann diese Niederschrift mit der im § 77 vorgeschriebenen Niederschrift verbunden werden. Für die Unterfertigung der Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 77 Abs. 4 sinngemäß. Die Niederschrift ist mit dem Wahlakt (§ 78 Abs. 3) von der Gemeinde, und zwar bis zum Ablauf der Einspruchsfrist nach § 87 Abs. 1 versiegelt, zu verwahren.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat der Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde das Gesamtwahlergebnis in der Gemeinde und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens - getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters - unverzüglich fernmündlich, telegrafisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, bekanntzugeben. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist von der Gemeindewahlbehörde binnen 24 Stunden der Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde vorzulegen.
(5) Das Gesamtwahlergebnis in der Gemeinde und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens – getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters – ist binnen vierundzwanzig Stunden unter Hinweis auf die Anfechtungsmöglichkeit nach § 87 durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Kundmachung muss mit dem Anschlagvermerk versehen werden.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) In Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt wurden, kann diese Niederschrift mit der im § 77 vorgeschriebenen Niederschrift verbunden werden. Für die Unterfertigung der Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 77 Abs. 4 sinngemäß. Die Niederschrift ist mit dem Wahlakt (§ 78 Abs. 3) von der Gemeinde, und zwar bis zum Ablauf der Einspruchsfrist nach § 87 Abs. 1 versiegelt, zu verwahren.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat der Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde das Gesamtwahlergebnis in der Gemeinde und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens - getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters - unverzüglich fernmündlich, telegrafisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, bekanntzugeben. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist von der Gemeindewahlbehörde binnen 24 Stunden der Landeswahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde vorzulegen.
(5) Das Gesamtwahlergebnis in der Gemeinde und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens – getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters – ist binnen vierundzwanzig Stunden unter Hinweis auf die Anfechtungsmöglichkeit nach § 87 durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Kundmachung muss mit dem Anschlagvermerk versehen werden.