§ 87 K-GBWO

Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Binnen einer Woche nach der Kundmachung des Wahlergebnisses in der Gemeinde (§ 86 Abs. 5) kann vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei, die in der Gemeinde einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates – bei der Wahl des Bürgermeisters für diese Wahl – rechtzeitig vorgelegt hat (§ 40), wegen rechnungsmäßiger Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, das auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich Einspruch erhoben werden. In einem Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern eine rechnungsmäßige Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens angenommen wird. Einen solchen Einspruch kann auch der Wahlwerber erheben, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat den Einspruch mit den Wahlakten binnen zwei Tagen der Landeswahlbehörde vorzulegen.

(3) Die Landeswahlbehörde hat die Wahlhandlung aufgrund der vorgelegten Wahlakten zu überprüfen. Fehlt dem Einspruch eine hinreichende Begründung, so kann die Landeswahlbehörde den Einspruch ohne weitere Überprüfung zurückweisen. Ergibt die Überprüfung eine ziffernmäßige Unrichtigkeit der Ermittlung, wurde eine Person zu Unrecht für gewählt erklärt oder wurde einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt, so hat die Landeswahlbehörde sogleich das Ergebnis zu berichtigen, die Wahl zu Unrecht für gewählt erklärter Personen aufzuheben oder bei zu Unrecht erfolgter Aberkennung der Wählbarkeit einer wählbaren Person auszusprechen, ob hiedurch die Wahl anderer Personen nichtig geworden ist und in diesem Falle die Wahl dieser Personen aufzuheben. Die Kundmachung der Gemeindewahlbehörde ist für nichtig zu erklären und die Kundmachung des berichtigten Ergebnisses zu veranlassen.

(4) Ergibt die Überprüfung der vorgelegten Wahlakten eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, die auf das Wahlergebnis Einfluss hatte, so hat die Landeswahlbehörde entweder das Ergebnis der Ermittlungen richtigzustellen, das ganze Wahlverfahren oder von ihr genau zu bezeichnende Teile davon aufzuheben und die teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl, die binnen zwei Monaten durchzuführen ist, anzuordnen. Für die Wahl kann die Landeswahlbehörde die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen entsprechend verkürzen.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 08.08.2022
(1) Binnen einer Woche nach der Kundmachung des Wahlergebnisses in der Gemeinde (§ 86 Abs. 5) kann vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei, die in der Gemeinde einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates – bei der Wahl des Bürgermeisters für diese Wahl – rechtzeitig vorgelegt hat (§ 40), wegen rechnungsmäßiger Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, das auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich Einspruch erhoben werden. In einem Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern eine rechnungsmäßige Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens angenommen wird. Einen solchen Einspruch kann auch der Wahlwerber erheben, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat den Einspruch mit den Wahlakten binnen zwei Tagen der Landeswahlbehörde vorzulegen.

(3) Die Landeswahlbehörde hat die Wahlhandlung aufgrund der vorgelegten Wahlakten zu überprüfen. Fehlt dem Einspruch eine hinreichende Begründung, so kann die Landeswahlbehörde den Einspruch ohne weitere Überprüfung zurückweisen. Ergibt die Überprüfung eine ziffernmäßige Unrichtigkeit der Ermittlung, wurde eine Person zu Unrecht für gewählt erklärt oder wurde einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt, so hat die Landeswahlbehörde sogleich das Ergebnis zu berichtigen, die Wahl zu Unrecht für gewählt erklärter Personen aufzuheben oder bei zu Unrecht erfolgter Aberkennung der Wählbarkeit einer wählbaren Person auszusprechen, ob hiedurch die Wahl anderer Personen nichtig geworden ist und in diesem Falle die Wahl dieser Personen aufzuheben. Die Kundmachung der Gemeindewahlbehörde ist für nichtig zu erklären und die Kundmachung des berichtigten Ergebnisses zu veranlassen.

(4) Ergibt die Überprüfung der vorgelegten Wahlakten eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, die auf das Wahlergebnis Einfluss hatte, so hat die Landeswahlbehörde entweder das Ergebnis der Ermittlungen richtigzustellen, das ganze Wahlverfahren oder von ihr genau zu bezeichnende Teile davon aufzuheben und die teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl, die binnen zwei Monaten durchzuführen ist, anzuordnen. Für die Wahl kann die Landeswahlbehörde die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen entsprechend verkürzen.

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