§ 52 V-StrG

Straßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Über den Antrag des Straßenerhalters auf Enteignung hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei öffentlichen Privatstraßen kann ein Enteignungsantrag auch von anderen Personen als dem Straßenerhalter gestellt werden, wenn diese nach § 31 Abs. 1 zur Straßenerhaltung verpflichtet sind. Bei bedingt erklärten Landesstraßen (§ 12 Abs. 6) ist das Land berechtigt, einen Enteignungsantrag zu stellen, in Fällen bedingt erklärter Gemeindestraßen (§ 20 Abs. 6) die jeweilige Gemeinde.

(2) AufFür die Enteignung einschließlich der Entschädigung und die Rückübereignung sindEntschädigung nach den §§ 50 und 51 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die nachfolgenden Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.:

a)

die Bestimmungen über Gegenstand und Umfang der Entschädigung, ausgenommen die §§ 7 Abs. 3 und 10 Abs. 5,

b)

die Bestimmungen über das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, ausgenommen § 18,

c)

der § 22 Abs. 2 bis 4 über die Zulässigkeit eines Übereinkommens über die Entschädigung,

d)

die Bestimmungen über die Leistung der Entschädigung mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist nach § 33 mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Entschädigung oder – sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben – mit dem Abschluss eines Übereinkommens über die Entschädigung beginnt,

e)

die Bestimmungen über den Vollzug der Enteignung,

f)

die Bestimmungen über die Rückübereignung, ausgenommen § 37 Abs. 4 erster Satz,

g)

der § 45 über die Befreiung von der Verwahrungsgebühr bei Ausfolgung gerichtlicher Erläge.

(3) Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung abzusprechen, sofern ein Übereinkommen über die Entschädigung nicht zustande kommt; weiters ist eine angemessene Frist für die Durchführung der Maßnahme, zu deren Gunsten die Enteignung erfolgt, festzusetzen. Diese Frist darf nicht mehr als sechs Jahre, gerechnet ab Rechtskraft des Enteignungsbescheidesder Entscheidung über die Enteignung, betragen. Sie kann jedoch bei Vorliegen wichtiger Gründe auf Antrag des Enteigners umder Person, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (Abs. 1)um höchstens drei Jahre verlängert werden.

(4) Für die Bewertung der vermögensrechtlichen Nachteile (§ 51) sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides der Landesregierung maßgebend. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind zur Bewertung allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige heranzuziehen, die nicht Landesbedienstete sind.

(5) Binnen drei Monaten nach RechtskraftDie Kosten des Enteignungsbescheides kannVerfahrens sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, von der Person zu tragen, auf deren Antrag die Festsetzung der Entschädigung beim Landesgericht Feldkirch beantragt werdenEnteignung erfolgt (Abs. 1). Der BescheidEnteignungsgegner hat Anspruch auf Ersatz der Landesregierung tritt hinsichtlich des Aussprucheszur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung; ihm gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird, in allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 % der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 Euro und höchstens 7.500 Euro. Über den Anspruch auf Kostenersatz ist in einem mit der Entscheidung über die Enteignung bzw. Entschädigung mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraftabzusprechen.

(6) Die Kostenbestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes kommen nur hinsichtlich des gerichtlichen Entschädigungsverfahrens (Abs. 5) zur Anwendung.

(7) Wenn der Gegenstand der Enteignung im Grundbuch eingetragen ist, hat die Landesregierung den Enteignungsbescheiddie Entscheidung über die Enteignung nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht zur Herstellung des rechtmäßigen Grundbuchsstandes zuzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2013

(1) Über den Antrag des Straßenerhalters auf Enteignung hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei öffentlichen Privatstraßen kann ein Enteignungsantrag auch von anderen Personen als dem Straßenerhalter gestellt werden, wenn diese nach § 31 Abs. 1 zur Straßenerhaltung verpflichtet sind. Bei bedingt erklärten Landesstraßen (§ 12 Abs. 6) ist das Land berechtigt, einen Enteignungsantrag zu stellen, in Fällen bedingt erklärter Gemeindestraßen (§ 20 Abs. 6) die jeweilige Gemeinde.

(2) AufFür die Enteignung einschließlich der Entschädigung und die Rückübereignung sindEntschädigung nach den §§ 50 und 51 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die nachfolgenden Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.:

a)

die Bestimmungen über Gegenstand und Umfang der Entschädigung, ausgenommen die §§ 7 Abs. 3 und 10 Abs. 5,

b)

die Bestimmungen über das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, ausgenommen § 18,

c)

der § 22 Abs. 2 bis 4 über die Zulässigkeit eines Übereinkommens über die Entschädigung,

d)

die Bestimmungen über die Leistung der Entschädigung mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist nach § 33 mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Entschädigung oder – sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben – mit dem Abschluss eines Übereinkommens über die Entschädigung beginnt,

e)

die Bestimmungen über den Vollzug der Enteignung,

f)

die Bestimmungen über die Rückübereignung, ausgenommen § 37 Abs. 4 erster Satz,

g)

der § 45 über die Befreiung von der Verwahrungsgebühr bei Ausfolgung gerichtlicher Erläge.

(3) Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung abzusprechen, sofern ein Übereinkommen über die Entschädigung nicht zustande kommt; weiters ist eine angemessene Frist für die Durchführung der Maßnahme, zu deren Gunsten die Enteignung erfolgt, festzusetzen. Diese Frist darf nicht mehr als sechs Jahre, gerechnet ab Rechtskraft des Enteignungsbescheidesder Entscheidung über die Enteignung, betragen. Sie kann jedoch bei Vorliegen wichtiger Gründe auf Antrag des Enteigners umder Person, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (Abs. 1)um höchstens drei Jahre verlängert werden.

(4) Für die Bewertung der vermögensrechtlichen Nachteile (§ 51) sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides der Landesregierung maßgebend. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind zur Bewertung allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige heranzuziehen, die nicht Landesbedienstete sind.

(5) Binnen drei Monaten nach RechtskraftDie Kosten des Enteignungsbescheides kannVerfahrens sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, von der Person zu tragen, auf deren Antrag die Festsetzung der Entschädigung beim Landesgericht Feldkirch beantragt werdenEnteignung erfolgt (Abs. 1). Der BescheidEnteignungsgegner hat Anspruch auf Ersatz der Landesregierung tritt hinsichtlich des Aussprucheszur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung; ihm gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird, in allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 % der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 Euro und höchstens 7.500 Euro. Über den Anspruch auf Kostenersatz ist in einem mit der Entscheidung über die Enteignung bzw. Entschädigung mit der Anrufung des Gerichtes außer Kraftabzusprechen.

(6) Die Kostenbestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes kommen nur hinsichtlich des gerichtlichen Entschädigungsverfahrens (Abs. 5) zur Anwendung.

(7) Wenn der Gegenstand der Enteignung im Grundbuch eingetragen ist, hat die Landesregierung den Enteignungsbescheiddie Entscheidung über die Enteignung nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht zur Herstellung des rechtmäßigen Grundbuchsstandes zuzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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