§ 7 V-PFG

Parteienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Jede Landtagsfraktion (§ 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag) hat Anspruch auf die Gewährung von Geldmitteln nach Maßgabe der folgenden Absätze. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei das aktuelle Gehalt eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 17, Gehaltsstufe 3, samt besonderen Zulagen, Teuerungszulagen und entsprechenden Sonderzahlungen.

(2) Eine Landtagsfraktion mit einem oder zwei Mitgliedern erhält für jedes ihr zugehörige Mitglied monatlich im Vorhinein 27 % der Berechnungsgrundlage. Einer Landtagsfraktion mit drei oder mehr Mitgliedern gebühren 360 % der Berechnungsgrundlage. Die Geldmittel in Höhe von 360 % der Berechnungsgrundlage erhöhen sich für Landtagsfraktionen, die in der Landesregierung nicht vertreten sind, auf 370 %. Landtagsfraktionen mit mehr als acht Mitgliedern sind überdies für das neunte und jedes weitere Mitglied monatlich im Vorhinein 27 % der Berechnungsgrundlage anzuweisen. Die Geldmittel verringern sich für jede Person im Landesdienst, die einer Landtagsfraktion zur Verfügung gestellt ist, um 100 % der Berechnungsgrundlage oder, wenn das Beschäftigungsausmaß der betreffenden Person herabgesetzt ist, in dem Prozentsatz, der dem Beschäftigungsausmaß entspricht.

(3) Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen im Laufe eines Monats, so wirkt sich dies erst für den Folgemonat aus.

(4) Die Förderung darf ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben im Landtag verwendet werden.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2022
(1) Jede Landtagsfraktion (§ 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag) hat Anspruch auf die Gewährung von Geldmitteln nach Maßgabe der folgenden Absätze. Als Berechnungsgrundlage gilt dabei das aktuelle Gehalt eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 17, Gehaltsstufe 3, samt besonderen Zulagen, Teuerungszulagen und entsprechenden Sonderzahlungen.

(2) Eine Landtagsfraktion mit einem oder zwei Mitgliedern erhält für jedes ihr zugehörige Mitglied monatlich im Vorhinein 27 % der Berechnungsgrundlage. Einer Landtagsfraktion mit drei oder mehr Mitgliedern gebühren 360 % der Berechnungsgrundlage. Die Geldmittel in Höhe von 360 % der Berechnungsgrundlage erhöhen sich für Landtagsfraktionen, die in der Landesregierung nicht vertreten sind, auf 370 %. Landtagsfraktionen mit mehr als acht Mitgliedern sind überdies für das neunte und jedes weitere Mitglied monatlich im Vorhinein 27 % der Berechnungsgrundlage anzuweisen. Die Geldmittel verringern sich für jede Person im Landesdienst, die einer Landtagsfraktion zur Verfügung gestellt ist, um 100 % der Berechnungsgrundlage oder, wenn das Beschäftigungsausmaß der betreffenden Person herabgesetzt ist, in dem Prozentsatz, der dem Beschäftigungsausmaß entspricht.

(3) Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen im Laufe eines Monats, so wirkt sich dies erst für den Folgemonat aus.

(4) Die Förderung darf ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben im Landtag verwendet werden.

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