Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Abschnitt erhalten, Folgendes:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Der Landes-Rechenschaftsbericht hat zu enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Der Landes-Rechenschaftsbericht muss unter Berücksichtigung der Aufzeichnungen und aller dazu gehöriger Unterlagen von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin (Abs. 4) auf seine Ordnungsmäßigkeit überprüft und unterzeichnet sein.
(4) Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin (Abs. 3) ist von der Landesregierung aus einer Liste von drei unbefangenen Wirtschaftsprüfern oder -prüferinnen zu bestellen, die von der zu prüfenden Partei (Landesorganisation) spätestens Ende Februar des Jahres, das auf das zu prüfende Jahr folgt, vorzulegen ist; wird innerhalb der Frist eine derartige Liste nicht vorgelegt, so bestellt die Landesregierung den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin ohne Vorschläge. Derselbe Wirtschaftsprüfer oder dieselbe Wirtschaftsprüferin darf eine Partei höchstens fünfmal hintereinander prüfen. Wünscht die Partei (Landesorganisation) eine Person als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin, die bereits nach § 5 Abs. 2 des Parteiengesetzes des Bundes für sie zuständig ist, so hat die Landesregierung jedenfalls diese zu bestellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2013
Abschnitt erhalten, Folgendes:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Der Landes-Rechenschaftsbericht hat zu enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Der Landes-Rechenschaftsbericht muss unter Berücksichtigung der Aufzeichnungen und aller dazu gehöriger Unterlagen von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin (Abs. 4) auf seine Ordnungsmäßigkeit überprüft und unterzeichnet sein.
(4) Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin (Abs. 3) ist von der Landesregierung aus einer Liste von drei unbefangenen Wirtschaftsprüfern oder -prüferinnen zu bestellen, die von der zu prüfenden Partei (Landesorganisation) spätestens Ende Februar des Jahres, das auf das zu prüfende Jahr folgt, vorzulegen ist; wird innerhalb der Frist eine derartige Liste nicht vorgelegt, so bestellt die Landesregierung den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin ohne Vorschläge. Derselbe Wirtschaftsprüfer oder dieselbe Wirtschaftsprüferin darf eine Partei höchstens fünfmal hintereinander prüfen. Wünscht die Partei (Landesorganisation) eine Person als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin, die bereits nach § 5 Abs. 2 des Parteiengesetzes des Bundes für sie zuständig ist, so hat die Landesregierung jedenfalls diese zu bestellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2013