Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) VerweiseVerweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als VerweiseVerweisungen auf die nachstehend angeführten Fassungen dieser Gesetze zu verstehen:
a) | Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), | |||||||||
b) | Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, | |||||||||
c) | Forstgesetz 1975, | |||||||||
d) | Kaiserliches Patent vom 5. Juli 1853, | |||||||||
e) | Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes | |||||||||
f) | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 |
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) VerweiseVerweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als VerweiseVerweisungen auf die nachstehend angeführten Fassungen dieser Gesetze zu verstehen:
a) | Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), | |||||||||
b) | Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, | |||||||||
c) | Forstgesetz 1975, | |||||||||
d) | Kaiserliches Patent vom 5. Juli 1853, | |||||||||
e) | Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes | |||||||||
f) | Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 |