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(2) Die Aufzeichnungen und alle dazugehörigen Unterlagen nach Abs. 1 sind jährlich durch jene Person, die auch die Partei (Landesorganisation), der die Landtagsfraktion zuzurechnen ist, nach § 10 Abs. 2 zu prüfen hat, auf ihre Ordnungsmäßigkeit und auf widmungsgemäße Verwendung der Förderung (§ 7 Abs. 4) überprüfen zu lassen.
(3) Die Fraktion hat das vom Prüfer oder der Prüferin unterzeichnete Ergebnis der Prüfung nach Abs. 2 dem Landtagspräsidenten bzw. der Landtagspräsidentin bis spätestens Ende September des darauffolgenden Jahres zu übermitteln und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2013
(2) Die Aufzeichnungen und alle dazugehörigen Unterlagen nach Abs. 1 sind jährlich durch jene Person, die auch die Partei (Landesorganisation), der die Landtagsfraktion zuzurechnen ist, nach § 10 Abs. 2 zu prüfen hat, auf ihre Ordnungsmäßigkeit und auf widmungsgemäße Verwendung der Förderung (§ 7 Abs. 4) überprüfen zu lassen.
(3) Die Fraktion hat das vom Prüfer oder der Prüferin unterzeichnete Ergebnis der Prüfung nach Abs. 2 dem Landtagspräsidenten bzw. der Landtagspräsidentin bis spätestens Ende September des darauffolgenden Jahres zu übermitteln und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2013