Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann die Landesregierung das Verfahren nach Abs. 1 auch mit dem Verfahren nach § 4 bzw. kann der Landtagspräsident oder die Landtagspräsidentin das Verfahren nach Abs. 1 mit jenem nach § 9 verbinden und anstelle der Rückzahlung mit Bescheid die Verrechnung mit künftigen Förderbeträgen anordnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2013, 44/2013
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann die Landesregierung das Verfahren nach Abs. 1 auch mit dem Verfahren nach § 4 bzw. kann der Landtagspräsident oder die Landtagspräsidentin das Verfahren nach Abs. 1 mit jenem nach § 9 verbinden und anstelle der Rückzahlung mit Bescheid die Verrechnung mit künftigen Förderbeträgen anordnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2013, 44/2013