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(1) Der Landesgesundheitsfonds hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben darauf zu achten, dass
a) | eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung sichergestellt wird; | |||||||||
b) | die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzrahmenverträge abgesichert wird; und | |||||||||
c) | die Festlegungen der Bundesgesundheitsagentur sowie die Festlegungen im |
(2) Im Falle eines vertragslosen Zustands mit den Vertragspartnern hat der Landesgesundheitsfonds daran mitzuwirken, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Einigung darüber anzustreben, welche Entgelte die Sozialversicherungsträger bei Mehrleistungen der Krankenanstalten an den Landesgesundheitsfonds zu bezahlen haben. Die Entgelte dürfen das Ausmaß der von den Sozialversicherungsträgern ersparten Arztkosten nicht überschreiten.
(3) Im Bereich der Zielsteuerung-Gesundheit ist den Prinzipien Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz von Strukturen bzw. Prozessen und Fairness zu entsprechen. Zur Steigerung der Effektivität und Effizienz sowie der Patientenorientierung sind folgendeals weitere Prinzipien zu befolgen:
a) | die Forcierung der Gesundheitsförderung und Prävention; | |||||||||
b) | im Krankheitsfall die kurative Versorgung am „best point of service“; | |||||||||
c) | die verbindliche Zusage zur aktiven Zusammenarbeit und wechselseitigen Unterstützung zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung bei der Umsetzung der gemeinsam vereinbarten Ziele; | |||||||||
d) | die patientenorientierte Qualität im Gesundheitswesen | |||||||||
e) |
| |||||||||
f) | die Sicherstellung einer nachhaltigen Sachleistungsversorgung. |
(4) Zur Verwirklichung der im Abs. 3 angeführten Prinzipien sind im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere folgende Ziele umzusetzen:
a) | Zielgerichtete Gesundheitsförderung und Prävention, Stärkung von evidenzbasierter Früherkennung und Frühintervention; | |||||||||
b) |
| |||||||||
c) |
| |||||||||
d) | hohe Behandlungsqualität sicherstellen und | |||||||||
e) |
| |||||||||
(5) Zur Verfolgung der im Abs. 4 angeführten gemeinsamen Ziele sind im Rahmen derDie Zielsteuerung-Gesundheit jedenfallsumfasst insbesondere folgende Handlungsfelder zu bearbeiten:
| der stationäre Bereich in den Akutkrankenanstalten ist durch medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete Verlagerung von Leistungen in den tagesklinischen oder ambulanten Bereich zu entlasten; die Leistungserbringung ist insbesondere im ambulanten Bereich bedarfsgerecht weiter zu entwickeln und hinsichtlich der Leistungsangebote (Spitalsambulanzen, selbstständige Ambulatorien sowie niedergelassener Bereich) aufeinander abzustimmen und festzulegen; darüber hinaus sind auf der Grundlage von objektiven | |||||||||
b) | im Bereich der Primärversorgung („Primary Health Care“) sind Primärversorgungseinheiten gemäß dem Primärversorgungsgesetz zu schaffen; | |||||||||
c) |
| |||||||||
d) |
| |||||||||
e) |
| |||||||||
f) | ein umfassendes, vergleichbares, systematisches und standardisiertes Qualitätsmanagement (mit umfassender Messung der Ergebnisqualität sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich) ist sowohl im intramuralen als auch im extramuralen Bereich | |||||||||
g) | Finanzierungs- und Honorierungssysteme sind stärker am Versorgungsbedarf auszurichten und so zu gestalten, dass die Ziele der Zielsteuerung-Gesundheit (insbesondere Versorgung am „best point of service“) und die Anforderungen an die Versorgungsformen unterstützt werden. |
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018
(1) Der Landesgesundheitsfonds hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben darauf zu achten, dass
a) | eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung sichergestellt wird; | |||||||||
b) | die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzrahmenverträge abgesichert wird; und | |||||||||
c) | die Festlegungen der Bundesgesundheitsagentur sowie die Festlegungen im |
(2) Im Falle eines vertragslosen Zustands mit den Vertragspartnern hat der Landesgesundheitsfonds daran mitzuwirken, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Einigung darüber anzustreben, welche Entgelte die Sozialversicherungsträger bei Mehrleistungen der Krankenanstalten an den Landesgesundheitsfonds zu bezahlen haben. Die Entgelte dürfen das Ausmaß der von den Sozialversicherungsträgern ersparten Arztkosten nicht überschreiten.
(3) Im Bereich der Zielsteuerung-Gesundheit ist den Prinzipien Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz von Strukturen bzw. Prozessen und Fairness zu entsprechen. Zur Steigerung der Effektivität und Effizienz sowie der Patientenorientierung sind folgendeals weitere Prinzipien zu befolgen:
a) | die Forcierung der Gesundheitsförderung und Prävention; | |||||||||
b) | im Krankheitsfall die kurative Versorgung am „best point of service“; | |||||||||
c) | die verbindliche Zusage zur aktiven Zusammenarbeit und wechselseitigen Unterstützung zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung bei der Umsetzung der gemeinsam vereinbarten Ziele; | |||||||||
d) | die patientenorientierte Qualität im Gesundheitswesen | |||||||||
e) |
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f) | die Sicherstellung einer nachhaltigen Sachleistungsversorgung. |
(4) Zur Verwirklichung der im Abs. 3 angeführten Prinzipien sind im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere folgende Ziele umzusetzen:
a) | Zielgerichtete Gesundheitsförderung und Prävention, Stärkung von evidenzbasierter Früherkennung und Frühintervention; | |||||||||
b) |
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c) |
| |||||||||
d) | hohe Behandlungsqualität sicherstellen und | |||||||||
e) |
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(5) Zur Verfolgung der im Abs. 4 angeführten gemeinsamen Ziele sind im Rahmen derDie Zielsteuerung-Gesundheit jedenfallsumfasst insbesondere folgende Handlungsfelder zu bearbeiten:
| der stationäre Bereich in den Akutkrankenanstalten ist durch medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete Verlagerung von Leistungen in den tagesklinischen oder ambulanten Bereich zu entlasten; die Leistungserbringung ist insbesondere im ambulanten Bereich bedarfsgerecht weiter zu entwickeln und hinsichtlich der Leistungsangebote (Spitalsambulanzen, selbstständige Ambulatorien sowie niedergelassener Bereich) aufeinander abzustimmen und festzulegen; darüber hinaus sind auf der Grundlage von objektiven | |||||||||
b) | im Bereich der Primärversorgung („Primary Health Care“) sind Primärversorgungseinheiten gemäß dem Primärversorgungsgesetz zu schaffen; | |||||||||
c) |
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d) |
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e) |
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f) | ein umfassendes, vergleichbares, systematisches und standardisiertes Qualitätsmanagement (mit umfassender Messung der Ergebnisqualität sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich) ist sowohl im intramuralen als auch im extramuralen Bereich | |||||||||
g) | Finanzierungs- und Honorierungssysteme sind stärker am Versorgungsbedarf auszurichten und so zu gestalten, dass die Ziele der Zielsteuerung-Gesundheit (insbesondere Versorgung am „best point of service“) und die Anforderungen an die Versorgungsformen unterstützt werden. |
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018