§ 7 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Landesgesundheitsfonds hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben darauf zu achten, dass

a)

eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung sichergestellt wird;

b)

die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzrahmenverträge abgesichert wird; und

c)

die Festlegungen der Bundesgesundheitsagentur sowie die Festlegungen im Bundes-Zielsteuerungsvertrag und im Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen eingehalten werden.

(2) Im Falle eines vertragslosen Zustands mit den Vertragspartnern hat der Landesgesundheitsfonds daran mitzuwirken, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Einigung darüber anzustreben, welche Entgelte die Sozialversicherungsträger bei Mehrleistungen der Krankenanstalten an den Landesgesundheitsfonds zu bezahlen haben. Die Entgelte dürfen das Ausmaß der von den Sozialversicherungsträgern ersparten Arztkosten nicht überschreiten.

(3) Im Bereich der Zielsteuerung-Gesundheit ist den Prinzipien Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz von Strukturen bzw. Prozessen und Fairness zu entsprechen. Zur Steigerung der Effektivität und Effizienz sowie der Patientenorientierung sind folgendeals weitere Prinzipien zu befolgen:

a)

die Forcierung der Gesundheitsförderung und Prävention;

b)

im Krankheitsfall die kurative Versorgung am „best point of service“;

c)

die verbindliche Zusage zur aktiven Zusammenarbeit und wechselseitigen Unterstützung zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung bei der Umsetzung der gemeinsam vereinbarten Ziele;

d)

die patientenorientierte Qualität im Gesundheitswesen hat der Steigerung der Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung zu dienen;

e)

die für die Zielsteuerung einschließlichVorrang der integrierten Planung notwendigen Daten sind für alle Sektoren in entsprechend aufbereiteterEinrichtung von multiprofessionellen und nachvollziehbarer Form verfügbar zu machen.integrativen Versorgungsformen gegenüber Einzelleistungserbringern auf allen Versorgungsebenen;

f)

die Sicherstellung einer nachhaltigen Sachleistungsversorgung.

(4) Zur Verwirklichung der im Abs. 3 angeführten Prinzipien sind im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere folgende Ziele umzusetzen:

a)

Zielgerichtete Gesundheitsförderung und Prävention, Stärkung von evidenzbasierter Früherkennung und Frühintervention;

b)

ZugangAbbau des akutstationären Bereichs bei gleichzeitigem Ausbau der ambulanten Versorgung unter Sicherstellung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von allen notwendigen Leistungen verbessern;

c)

Leistungsangebot in allen Sektoren aufeinander abstimmen, patienten-Optimierung der Prozesse und bedarfsorientiert gestalten und dabei Parallelstrukturen verhindern bzw. abbauendes Ressourceneinsatzes;

d)

hohe Behandlungsqualität sicherstellen und transparenter machengegenüber der Bevölkerung transparent darstellen;

e)

Behandlungsprozesse insbesondere durch die Behebung von Organisations-Stärkung des Sachleistungsprinzips im ambulanten und Kommunikationsdefiziten verbessern;stationären Bereich.

f) routinemäßige Messung der Versorgungseffektivität intensivieren;
g) Finanzierungs- und Honorierungssysteme stärker am Versorgungsbedarf ausrichten;
h) auf allen Versorgungsebenen ist der Einrichtung von multiprofessionellen und integrativen Versorgungsformen Vorrang gegenüber Einzelleistungserbringern zu geben.

(5) Zur Verfolgung der im Abs. 4 angeführten gemeinsamen Ziele sind im Rahmen derDie Zielsteuerung-Gesundheit jedenfallsumfasst insbesondere folgende Handlungsfelder zu bearbeiten:

a) Die „best points of service” sind mittels Versorgungsaufträgen zu definieren und die richtigen Anlauf- und Weiterbehandlungsstellen sind transparent zu machen; die Finanzierung ist sektorenübergreifend an Leistungsverschiebungen anzupassen;

ba)

der stationäre Bereich in den Akutkrankenanstalten ist durch medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete Verlagerung von Leistungen in den tagesklinischen oder ambulanten Bereich zu entlasten; die Leistungserbringung ist insbesondere im ambulanten Bereich bedarfsgerecht weiter zu entwickeln und hinsichtlich der Leistungsangebote (Spitalsambulanzen, selbstständige Ambulatorien sowie niedergelassener Bereich) aufeinander abzustimmen und festzulegen; darüber hinaus sind auf der Grundlage von objektiven Kosten- und NutzenbewertungenBewertungen unter Berücksichtigung bestehender Auslastungen Leistungsverlagerungen in Richtung effizienterer Strukturalternativen vorzunehmen und ineffiziente Strukturen zu reduzieren; Parallelstrukturen – vor allem eine ambulante Facharztversorgung im niedergelassenen und spitalsambulanten Bereich – sind abzubauen;

b)

im Bereich der Primärversorgung („Primary Health Care“) sind Primärversorgungseinheiten gemäß dem Primärversorgungsgesetz zu schaffen;

c)

der Bereichzur Verbesserung der Primärversorgung („Primary Health Care“) ist nach internationalem Vorbild auch im niedergelassenen Bereichintegrierten Versorgung, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, sind interdisziplinäre und multiprofessionelle sowie intersektorale Zusammenarbeitsformen auszubauen sowie Behandlungsprozesse und Versorgungsstandards zu stärkendefinieren;

d)

für ausgewählte Krankheitsbilderdie „best points of service” sind am Patientenbedarf orientierte Versorgungsstandardsmittels Versorgungsaufträgen zu definieren und die richtigen Anlauf- und Weiterbehandlungsstellen sind transparent zu machen; die Finanzierung ist sektorenübergreifend an Leistungsverschiebungen anzupassen;

e)

zur Verbesserungdas für die Versorgung der VersorgungsprozesseBevölkerung erforderliche Gesundheitspersonal ist sicherzustellen, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, sind Disease Management Programme zu entwickelngleichzeitiger Neuausrichtung der Aufgabenteilung im Hinblick auf die Aufgabenprofile der Gesundheitsberufe und umzusetzen, interdisziplinäre und multiprofessionelle Zusammenarbeitsformen auszubauen sowie Behandlungsprozesse zu definierenbei gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer hohen Behandlungsqualität;

f)

ein umfassendes, vergleichbares, systematisches und standardisiertes Qualitätsmanagement (mit umfassender Messung der Ergebnisqualität sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich) ist sowohl im intramuralen als auch im extramuralen Bereich aufzubauenweiterzuentwickeln und fortzusetzen;

g)

Finanzierungs- und Honorierungssysteme sind stärker am Versorgungsbedarf auszurichten und so zu gestalten, dass die Ziele der Zielsteuerung-Gesundheit (insbesondere Versorgung am „best point of service“) und die Anforderungen an die Versorgungsformen unterstützt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

(1) Der Landesgesundheitsfonds hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben darauf zu achten, dass

a)

eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung sichergestellt wird;

b)

die Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzrahmenverträge abgesichert wird; und

c)

die Festlegungen der Bundesgesundheitsagentur sowie die Festlegungen im Bundes-Zielsteuerungsvertrag und im Landes-ZielsteuerungsvertragZielsteuerungsübereinkommen eingehalten werden.

(2) Im Falle eines vertragslosen Zustands mit den Vertragspartnern hat der Landesgesundheitsfonds daran mitzuwirken, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Einigung darüber anzustreben, welche Entgelte die Sozialversicherungsträger bei Mehrleistungen der Krankenanstalten an den Landesgesundheitsfonds zu bezahlen haben. Die Entgelte dürfen das Ausmaß der von den Sozialversicherungsträgern ersparten Arztkosten nicht überschreiten.

(3) Im Bereich der Zielsteuerung-Gesundheit ist den Prinzipien Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz von Strukturen bzw. Prozessen und Fairness zu entsprechen. Zur Steigerung der Effektivität und Effizienz sowie der Patientenorientierung sind folgendeals weitere Prinzipien zu befolgen:

a)

die Forcierung der Gesundheitsförderung und Prävention;

b)

im Krankheitsfall die kurative Versorgung am „best point of service“;

c)

die verbindliche Zusage zur aktiven Zusammenarbeit und wechselseitigen Unterstützung zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung bei der Umsetzung der gemeinsam vereinbarten Ziele;

d)

die patientenorientierte Qualität im Gesundheitswesen hat der Steigerung der Effektivität und Effizienz der Gesundheitsversorgung zu dienen;

e)

die für die Zielsteuerung einschließlichVorrang der integrierten Planung notwendigen Daten sind für alle Sektoren in entsprechend aufbereiteterEinrichtung von multiprofessionellen und nachvollziehbarer Form verfügbar zu machen.integrativen Versorgungsformen gegenüber Einzelleistungserbringern auf allen Versorgungsebenen;

f)

die Sicherstellung einer nachhaltigen Sachleistungsversorgung.

(4) Zur Verwirklichung der im Abs. 3 angeführten Prinzipien sind im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere folgende Ziele umzusetzen:

a)

Zielgerichtete Gesundheitsförderung und Prävention, Stärkung von evidenzbasierter Früherkennung und Frühintervention;

b)

ZugangAbbau des akutstationären Bereichs bei gleichzeitigem Ausbau der ambulanten Versorgung unter Sicherstellung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von allen notwendigen Leistungen verbessern;

c)

Leistungsangebot in allen Sektoren aufeinander abstimmen, patienten-Optimierung der Prozesse und bedarfsorientiert gestalten und dabei Parallelstrukturen verhindern bzw. abbauendes Ressourceneinsatzes;

d)

hohe Behandlungsqualität sicherstellen und transparenter machengegenüber der Bevölkerung transparent darstellen;

e)

Behandlungsprozesse insbesondere durch die Behebung von Organisations-Stärkung des Sachleistungsprinzips im ambulanten und Kommunikationsdefiziten verbessern;stationären Bereich.

f) routinemäßige Messung der Versorgungseffektivität intensivieren;
g) Finanzierungs- und Honorierungssysteme stärker am Versorgungsbedarf ausrichten;
h) auf allen Versorgungsebenen ist der Einrichtung von multiprofessionellen und integrativen Versorgungsformen Vorrang gegenüber Einzelleistungserbringern zu geben.

(5) Zur Verfolgung der im Abs. 4 angeführten gemeinsamen Ziele sind im Rahmen derDie Zielsteuerung-Gesundheit jedenfallsumfasst insbesondere folgende Handlungsfelder zu bearbeiten:

a) Die „best points of service” sind mittels Versorgungsaufträgen zu definieren und die richtigen Anlauf- und Weiterbehandlungsstellen sind transparent zu machen; die Finanzierung ist sektorenübergreifend an Leistungsverschiebungen anzupassen;

ba)

der stationäre Bereich in den Akutkrankenanstalten ist durch medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete Verlagerung von Leistungen in den tagesklinischen oder ambulanten Bereich zu entlasten; die Leistungserbringung ist insbesondere im ambulanten Bereich bedarfsgerecht weiter zu entwickeln und hinsichtlich der Leistungsangebote (Spitalsambulanzen, selbstständige Ambulatorien sowie niedergelassener Bereich) aufeinander abzustimmen und festzulegen; darüber hinaus sind auf der Grundlage von objektiven Kosten- und NutzenbewertungenBewertungen unter Berücksichtigung bestehender Auslastungen Leistungsverlagerungen in Richtung effizienterer Strukturalternativen vorzunehmen und ineffiziente Strukturen zu reduzieren; Parallelstrukturen – vor allem eine ambulante Facharztversorgung im niedergelassenen und spitalsambulanten Bereich – sind abzubauen;

b)

im Bereich der Primärversorgung („Primary Health Care“) sind Primärversorgungseinheiten gemäß dem Primärversorgungsgesetz zu schaffen;

c)

der Bereichzur Verbesserung der Primärversorgung („Primary Health Care“) ist nach internationalem Vorbild auch im niedergelassenen Bereichintegrierten Versorgung, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, sind interdisziplinäre und multiprofessionelle sowie intersektorale Zusammenarbeitsformen auszubauen sowie Behandlungsprozesse und Versorgungsstandards zu stärkendefinieren;

d)

für ausgewählte Krankheitsbilderdie „best points of service” sind am Patientenbedarf orientierte Versorgungsstandardsmittels Versorgungsaufträgen zu definieren und die richtigen Anlauf- und Weiterbehandlungsstellen sind transparent zu machen; die Finanzierung ist sektorenübergreifend an Leistungsverschiebungen anzupassen;

e)

zur Verbesserungdas für die Versorgung der VersorgungsprozesseBevölkerung erforderliche Gesundheitspersonal ist sicherzustellen, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, sind Disease Management Programme zu entwickelngleichzeitiger Neuausrichtung der Aufgabenteilung im Hinblick auf die Aufgabenprofile der Gesundheitsberufe und umzusetzen, interdisziplinäre und multiprofessionelle Zusammenarbeitsformen auszubauen sowie Behandlungsprozesse zu definierenbei gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer hohen Behandlungsqualität;

f)

ein umfassendes, vergleichbares, systematisches und standardisiertes Qualitätsmanagement (mit umfassender Messung der Ergebnisqualität sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich) ist sowohl im intramuralen als auch im extramuralen Bereich aufzubauenweiterzuentwickeln und fortzusetzen;

g)

Finanzierungs- und Honorierungssysteme sind stärker am Versorgungsbedarf auszurichten und so zu gestalten, dass die Ziele der Zielsteuerung-Gesundheit (insbesondere Versorgung am „best point of service“) und die Anforderungen an die Versorgungsformen unterstützt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018

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