§ 9 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Das Mitglied, das vom Bund in die Gesundheitsplattform oder in die Landes-Zielsteuerungskommission entsendet wird, hat ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen folgende Vorschriften verstoßen:

a)

Gesetze und Verordnungen;

b)

die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit;

c)

die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens;

d)

den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder

e)

Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur.

(2) Wenn das vom Bund entsandte Mitglied an der Teilnahme an der Sitzung verhindert ist, kann es sein Vetorecht unter Angabe einer Begründung binnen einer Woche nach Kenntnis des Beschlusses schriftlich einbringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

(1) Das Mitglied, das vom Bund in die Gesundheitsplattform oder in die Landes-Zielsteuerungskommission entsendet wird, hat ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen folgende Vorschriften verstoßen:

a)

Gesetze und Verordnungen;

b)

die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit;

c)

die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens;

d)

den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder

e)

Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur.

(2) Wenn das vom Bund entsandte Mitglied an der Teilnahme an der Sitzung verhindert ist, kann es sein Vetorecht unter Angabe einer Begründung binnen einer Woche nach Kenntnis des Beschlusses schriftlich einbringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018

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