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(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 21)
a) | auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, | |||||||||
b) | auf Boden, Wasser, Luft und Klima, | |||||||||
c) | auf die Landschaft und | |||||||||
d) | auf Sach- und Kulturgüter | |||||||||
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind. |
(2) Eine UVP ist durchzuführen vor der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
a) | mit einer neuen Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 ha oder | |||||||||
b) | mit einer Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als einem Meter Höhe, sofern deren Flächensumme 20 ha überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind, | |||||||||
c) | wenn | |||||||||
aa) | ein nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder Biosphärenpark, ausgenommen die Entwicklungszone eines Biosphärenparks, | |||||||||
bb) | ein durch Verwaltungsakt ausgewiesenes, genau abgegrenztes Gebiet im Bereich des Natur- oder Landschaftsschutzes, | |||||||||
cc) | ein nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl Nr L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates, ABl Nr L 164/9, ausgewiesenes Schutzgebiet oder | |||||||||
dd) | ein nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl Nr L 206/7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates, ABl Nr L 305/42, ausgewiesenes Schutzgebiet | |||||||||
berührt wird und zu erwarten ist, dass der Schutzzweck oder die festgelegten Erhaltungsziele eines solchen Gebietes erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden könnten, oder | ||||||||||
d) | wenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringern würde. |
(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.
(4) Von der geplanten Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden nach Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen nach Abs. 1 lit. a bis lit. d ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat im Verfahren Parteistellung mit den Rechten nach § 20b Abs. 9. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.
(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die für die Angelegenheiten zuständig sind, bei denen nach § 98 Abs. 4 lit. c und lit. d die Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen ist.
(6) Als Umweltanwalt hat der Naturschutzbeirat (§§ 61 bis 63 des Kärntner Naturschutzgesetzes) tätig zu werden.
(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 21)
a) | auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, | |||||||||
b) | auf Boden, Wasser, Luft und Klima, | |||||||||
c) | auf die Landschaft und | |||||||||
d) | auf Sach- und Kulturgüter | |||||||||
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind. |
(2) Eine UVP ist durchzuführen vor der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
a) | mit einer neuen Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 ha oder | |||||||||
b) | mit einer Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als einem Meter Höhe, sofern deren Flächensumme 20 ha überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind, | |||||||||
c) | wenn | |||||||||
aa) | ein nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder Biosphärenpark, ausgenommen die Entwicklungszone eines Biosphärenparks, | |||||||||
bb) | ein durch Verwaltungsakt ausgewiesenes, genau abgegrenztes Gebiet im Bereich des Natur- oder Landschaftsschutzes, | |||||||||
cc) | ein nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl Nr L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates, ABl Nr L 164/9, ausgewiesenes Schutzgebiet oder | |||||||||
dd) | ein nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl Nr L 206/7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates, ABl Nr L 305/42, ausgewiesenes Schutzgebiet | |||||||||
berührt wird und zu erwarten ist, dass der Schutzzweck oder die festgelegten Erhaltungsziele eines solchen Gebietes erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden könnten, oder | ||||||||||
d) | wenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringern würde. |
(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.
(4) Von der geplanten Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden nach Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen nach Abs. 1 lit. a bis lit. d ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat im Verfahren Parteistellung mit den Rechten nach § 20b Abs. 9. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.
(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die für die Angelegenheiten zuständig sind, bei denen nach § 98 Abs. 4 lit. c und lit. d die Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen ist.
(6) Als Umweltanwalt hat der Naturschutzbeirat (§§ 61 bis 63 des Kärntner Naturschutzgesetzes) tätig zu werden.