§ 38 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Das Land(1) Jede in der Landes-Zielsteuerungskommission vertretene Kurie kann jederzeit Verstöße gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen bei der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss gemeinsam mit den Vertragspartnernbegründet werden.

(2) Wenn die Landes-Zielsteuerungskommission feststellt, dass gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen verstoßen wurde, dann hat sie unverzüglich Maßnahmen zur Wiederherstellung des Landes-Zielsteuerungsvertrages im Rahmen eines virtuellen Budgets die gemeinsame Finanzverantwortung wahrnehmenvertragskonformen Zustandes aufzutragen.

(3) Die Kurie, die sich aufeinen Verstoß angezeigt hat, kann das Schlichtungsverfahren einleiten, wenn die Finanzrahmenverträge bezieht undLandes-Zielsteuerungskommission nicht binnen zwei Monaten nach der Anzeige das Einvernehmen darüber herstellen kann, ob ein Verstoß vorliegt oder welche Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes aufgetragen werden sollen.

(4) Über das Schlichtungsverfahren entscheidet die vereinbarten Ausgabenobergrenzen und Ausgabendämpfungseffekte sowie ein zur Erreichung dieser Ziele geeignetes Maßnahmenpaket umfasstbeim Bundesministerium für Gesundheit eingerichtete Schlichtungsstelle.

(5) Sofern aus einem im Schlichtungsverfahren festgestellten Verstoß gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Mehrausgaben resultieren, sind diese vom dafür Verantwortlichen zu tragen. Die daraus resultierenden Mehrausgaben sind den finanzzielsteuerungsrelevanten Ausgaben des für den Verstoß Verantwortlichen zuzuschlagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

Das Land(1) Jede in der Landes-Zielsteuerungskommission vertretene Kurie kann jederzeit Verstöße gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen bei der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss gemeinsam mit den Vertragspartnernbegründet werden.

(2) Wenn die Landes-Zielsteuerungskommission feststellt, dass gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen verstoßen wurde, dann hat sie unverzüglich Maßnahmen zur Wiederherstellung des Landes-Zielsteuerungsvertrages im Rahmen eines virtuellen Budgets die gemeinsame Finanzverantwortung wahrnehmenvertragskonformen Zustandes aufzutragen.

(3) Die Kurie, die sich aufeinen Verstoß angezeigt hat, kann das Schlichtungsverfahren einleiten, wenn die Finanzrahmenverträge bezieht undLandes-Zielsteuerungskommission nicht binnen zwei Monaten nach der Anzeige das Einvernehmen darüber herstellen kann, ob ein Verstoß vorliegt oder welche Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes aufgetragen werden sollen.

(4) Über das Schlichtungsverfahren entscheidet die vereinbarten Ausgabenobergrenzen und Ausgabendämpfungseffekte sowie ein zur Erreichung dieser Ziele geeignetes Maßnahmenpaket umfasstbeim Bundesministerium für Gesundheit eingerichtete Schlichtungsstelle.

(5) Sofern aus einem im Schlichtungsverfahren festgestellten Verstoß gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Mehrausgaben resultieren, sind diese vom dafür Verantwortlichen zu tragen. Die daraus resultierenden Mehrausgaben sind den finanzzielsteuerungsrelevanten Ausgaben des für den Verstoß Verantwortlichen zuzuschlagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018

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