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(1) Folgende Verstöße unterliegen einer Sanktion:Die Landes-Zielsteuerungskommission kann beim Bund beantragen, die Frist für die Beschlussfassung des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens (§ 30) zu verlängern; der Antrag muss begründet sein.
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(2) Die finanziellen Sanktionen für das Nichterreichen von Finanzzielen richtenWenn ein Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nicht in der eingeräumten Frist abgeschlossen wird, dann muss die Landes-Zielsteuerungskommission der Bundes-Zielsteuerungskommission einen Bericht vorlegen.
(3) Aus dem Bericht muss hervorgehen, worauf sich ausschließlich nach dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012die Verhandlungspartner bereits geeinigt haben und über welche Punkte keine Einigung erzielt werden konnte.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018
(1) Folgende Verstöße unterliegen einer Sanktion:Die Landes-Zielsteuerungskommission kann beim Bund beantragen, die Frist für die Beschlussfassung des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens (§ 30) zu verlängern; der Antrag muss begründet sein.
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(2) Die finanziellen Sanktionen für das Nichterreichen von Finanzzielen richtenWenn ein Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nicht in der eingeräumten Frist abgeschlossen wird, dann muss die Landes-Zielsteuerungskommission der Bundes-Zielsteuerungskommission einen Bericht vorlegen.
(3) Aus dem Bericht muss hervorgehen, worauf sich ausschließlich nach dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012die Verhandlungspartner bereits geeinigt haben und über welche Punkte keine Einigung erzielt werden konnte.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018