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Dabei ist auf die Bestimmungen in Art. 6 Abs. 3 und 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des GesundheitswesensPrimärversorgungsgesetzes sowie in § 18 Abs. 2 und § 18a Abs. 2 und 3bis 4 des Spitalgesetzes Bedacht zu nehmen. Dabei ist auf die Bestimmungen in Artikel 6, Absatz 3 und 5 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des GesundheitswesensPrimärversorgungsgesetzes sowie in Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 18 a, Absatz 2 und 3bis 4 des Spitalgesetzes Bedacht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 9/2025
Dabei ist auf die Bestimmungen in Art. 6 Abs. 3 und 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des GesundheitswesensPrimärversorgungsgesetzes sowie in § 18 Abs. 2 und § 18a Abs. 2 und 3bis 4 des Spitalgesetzes Bedacht zu nehmen. Dabei ist auf die Bestimmungen in Artikel 6, Absatz 3 und 5 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des GesundheitswesensPrimärversorgungsgesetzes sowie in Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 18 a, Absatz 2 und 3bis 4 des Spitalgesetzes Bedacht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 9/2025