§ 42 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Gesundheitsplanungs GmbH hat jene Teile des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (§ 2 lit. h) sowie des Regionalen Strukturplans Gesundheit (§ 41 Abs. 1), die von der Bundes-Zielsteuerungskommission bzw. der Landes-Zielsteuerungskommission kann beim Bund beantragenals Teile ausgewiesen wurden, die Fristrechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, durch Verordnung für die Vorlageverbindlich zu erklären, soweit diese Angelegenheiten des LandesArt. 12 B-Zielsteuerungsvertrages (§ 30 Abs. 4 in Verbindung mit § 31) zu verlängern;VG betreffen. Die Verordnung ist nach Information der Antrag muss begründet seinLandesregierung durch die Gesundheitsplanungs GmbH im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS - www.ris.bka.gv.at) kundzumachen.

(2) Wenn ein Landes-Zielsteuerungsvertrag nicht inDie Tätigkeiten der eingeräumten Frist abgeschlossen wirdGesundheitsplanungs GmbH nach Abs. 1 unterliegen der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, dann musslängstens aber binnen zwei Wochen, alle Auskünfte zu erteilen und die Landes-Zielsteuerungskommission der Bundes-Zielsteuerungskommission einen Bericht vorlegenentsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(3*) Aus dem Bericht muss hervorgehen, worauf sich die Verhandlungspartner bereits geeinigt haben und über welche Punkte keine Einigung erzielt werden konnte.Fassung LGBl.Nr. 11/2018

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

(1) Die Gesundheitsplanungs GmbH hat jene Teile des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (§ 2 lit. h) sowie des Regionalen Strukturplans Gesundheit (§ 41 Abs. 1), die von der Bundes-Zielsteuerungskommission bzw. der Landes-Zielsteuerungskommission kann beim Bund beantragenals Teile ausgewiesen wurden, die Fristrechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, durch Verordnung für die Vorlageverbindlich zu erklären, soweit diese Angelegenheiten des LandesArt. 12 B-Zielsteuerungsvertrages (§ 30 Abs. 4 in Verbindung mit § 31) zu verlängern;VG betreffen. Die Verordnung ist nach Information der Antrag muss begründet seinLandesregierung durch die Gesundheitsplanungs GmbH im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS - www.ris.bka.gv.at) kundzumachen.

(2) Wenn ein Landes-Zielsteuerungsvertrag nicht inDie Tätigkeiten der eingeräumten Frist abgeschlossen wirdGesundheitsplanungs GmbH nach Abs. 1 unterliegen der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, dann musslängstens aber binnen zwei Wochen, alle Auskünfte zu erteilen und die Landes-Zielsteuerungskommission der Bundes-Zielsteuerungskommission einen Bericht vorlegenentsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(3*) Aus dem Bericht muss hervorgehen, worauf sich die Verhandlungspartner bereits geeinigt haben und über welche Punkte keine Einigung erzielt werden konnte.Fassung LGBl.Nr. 11/2018

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