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(1) Der Landesgesundheitsfonds erhält seine Mittel aushat die gemäß § 3 Abs. 2 des Spitalbeitragsgesetzes zu entrichtenden Beiträge des Landes, der Gemeinden und der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten nach dem im Land anzuwendenden leistungsorientierten Finanzierungssystem auf die einzelnen Krankenanstalten zu verteilen.
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(2) Die Mittel nach Abs. 1 sind betragsmäßig soIn den Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem sowie die Abgeltung ambulanter Leistungen in Fondskrankenanstalten kann eine Aufrechnung der vierteljährlichen Vorschüsse des Landes und der Gemeinden an die Rechtsträger der Krankenanstalten in der Höhe je eines Sechstels des zu dotieren, dass sichergestellt ist, dass zumindest 51 % der laufenden Kosten der Fondskrankenanstalten (einschließlich Abschreibungen) durch marktmäßige Umsätze (Erlöse) finanziert werden.
(3) Dererwartenden Beitrages gemäß § 3 Abs. 1 des Spitalbeitragsgesetzes mit den Teilzahlungen des Landesgesundheitsfonds muss zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention ein Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis einrichten. Das Sondervermögen trägtan die Bezeichnung „Gesundheitsförderungsfonds“Krankenanstalten vorgesehen werden. Die Dotierung des Fonds erfolgt durch das Land und die TrägerAufrechnung der Sozialversicherung entsprechend dem Art. 23 Abs. 2Vorschüsse ist anlässlich der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagenEndabrechnung zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018
(1) Der Landesgesundheitsfonds erhält seine Mittel aushat die gemäß § 3 Abs. 2 des Spitalbeitragsgesetzes zu entrichtenden Beiträge des Landes, der Gemeinden und der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten nach dem im Land anzuwendenden leistungsorientierten Finanzierungssystem auf die einzelnen Krankenanstalten zu verteilen.
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(2) Die Mittel nach Abs. 1 sind betragsmäßig soIn den Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem sowie die Abgeltung ambulanter Leistungen in Fondskrankenanstalten kann eine Aufrechnung der vierteljährlichen Vorschüsse des Landes und der Gemeinden an die Rechtsträger der Krankenanstalten in der Höhe je eines Sechstels des zu dotieren, dass sichergestellt ist, dass zumindest 51 % der laufenden Kosten der Fondskrankenanstalten (einschließlich Abschreibungen) durch marktmäßige Umsätze (Erlöse) finanziert werden.
(3) Dererwartenden Beitrages gemäß § 3 Abs. 1 des Spitalbeitragsgesetzes mit den Teilzahlungen des Landesgesundheitsfonds muss zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention ein Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis einrichten. Das Sondervermögen trägtan die Bezeichnung „Gesundheitsförderungsfonds“Krankenanstalten vorgesehen werden. Die Dotierung des Fonds erfolgt durch das Land und die TrägerAufrechnung der Sozialversicherung entsprechend dem Art. 23 Abs. 2Vorschüsse ist anlässlich der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagenEndabrechnung zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018