§ 31 K-FLG Vorläufige Übernahme

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Agrarbehörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des BerufungsrechtesBeschwerderechtes gegen diese Bescheideden Zusammenlegungsplan, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn

1.

dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist, insbesondere wenn die weitere Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes nach dem alten Stand mit Nachteilen für die im Zuge des Verfahrens getroffenen Maßnahmen oder mit Wirtschaftserschwernissen verbunden wäre;

2.

Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind;

3.

die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen auch im Hinblick auf deren Zugänglichkeit und Zustand ohne besondere Aufwendungen möglich ist;

4.

die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und

5.

mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.

(2) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung oder Teile davon einer anderen Partei zuweist.

(3) Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche anordnen, sofern dies zur Vermeidung von Härten geboten ist.

(4) Den Übergang in die neue Flureinteilung hat die Agrarbehörde durch Überleitungsbestimmungen im Sinne des § 36 Abs. 2 zu regeln.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.2013

(1) Die Agrarbehörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des BerufungsrechtesBeschwerderechtes gegen diese Bescheideden Zusammenlegungsplan, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn

1.

dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist, insbesondere wenn die weitere Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes nach dem alten Stand mit Nachteilen für die im Zuge des Verfahrens getroffenen Maßnahmen oder mit Wirtschaftserschwernissen verbunden wäre;

2.

Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind;

3.

die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen auch im Hinblick auf deren Zugänglichkeit und Zustand ohne besondere Aufwendungen möglich ist;

4.

die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und

5.

mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.

(2) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung oder Teile davon einer anderen Partei zuweist.

(3) Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche anordnen, sofern dies zur Vermeidung von Härten geboten ist.

(4) Den Übergang in die neue Flureinteilung hat die Agrarbehörde durch Überleitungsbestimmungen im Sinne des § 36 Abs. 2 zu regeln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten