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(2) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 30/2013, gemäß § 26 Abs. 1 Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl.Nr. 46/1991, bestellte und im Amt befindliche Kinder- und Jugendanwalt gilt bis zum Ende der Dauer, für die er bestellt ist, als gemäß § 2 Abs. 1 bestellt.
(3) Für den Fall, dass der § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 30/2013, oder einzelne Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über die Kinder- und Jugendanwaltschaft, LGBl.Nr. 30/2013, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.
(2) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 30/2013, gemäß § 26 Abs. 1 Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl.Nr. 46/1991, bestellte und im Amt befindliche Kinder- und Jugendanwalt gilt bis zum Ende der Dauer, für die er bestellt ist, als gemäß § 2 Abs. 1 bestellt.
(3) Für den Fall, dass der § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 30/2013, oder einzelne Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über die Kinder- und Jugendanwaltschaft, LGBl.Nr. 30/2013, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.