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(1) Entsteht vor Erlassung des Bescheides auf Einleitung eines Teilungs- oder Regelungsverfahrens ein Streit darüber, ob im gegebenen FalleFall eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist oder ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt, so ist vorerst hierüber von der Agrarbehörde gesondert zu entscheiden (§ 99).
(2) Anträge auf Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke sind zu begründen.
(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder gemäß § 52 Abs. 3 oder Abs. 3a offenkundig nicht vor, ist die Agrarbehörde berechtigt, Anträge auf Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke bereits vor der Einleitung des Teilungsverfahrens mit Bescheid abzuweisen.
(1) Entsteht vor Erlassung des Bescheides auf Einleitung eines Teilungs- oder Regelungsverfahrens ein Streit darüber, ob im gegebenen FalleFall eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist oder ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt, so ist vorerst hierüber von der Agrarbehörde gesondert zu entscheiden (§ 99).
(2) Anträge auf Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke sind zu begründen.
(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder gemäß § 52 Abs. 3 oder Abs. 3a offenkundig nicht vor, ist die Agrarbehörde berechtigt, Anträge auf Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke bereits vor der Einleitung des Teilungsverfahrens mit Bescheid abzuweisen.