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(1) Die Hauptteilung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Die Einleitung des Hauptteilungsverfahrens oder die Abweisung des Antrages erfolgt durch Bescheid des Amtesder Agrarbehörde. In der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz. Im EinleitungsbescheidEntscheidung über die Einleitung des Hauptteilleitungsverfahrens ist das Teilungsgebiet eindeutig zu bezeichnen und mit einem entsprechenden Namen zu versehen, der auf allen bezüglichen Ausfertigungen (wie Akten, Plänen, Mappen) zu verwenden ist.
(2) Im Hauptteilungsverfahren sind nur die im § 52 Abs. 4 genannten Rechtspersönlichkeiten Parteien. Die Gesamtheit der Rechtsnachfolger ehemaliger Untertanen ist im Hauptteilungsverfahren als eine Partei zu behandeln.
(3) Zur Stellung eines Antrages auf Einleitung des Verfahrens sind nur die im Absatz 2 genannten Parteien berechtigt. Der Antrag einer Partei genügt. Ein Antrag kann von einer Agrargemeinschaft oder von den Rechtsnachfolgern ehemaliger Untertanen jedoch nur dann gestellt werden, wenn mindestens ein Drittel der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten oder der Rechtsnachfolger ehemaliger Untertanen dem Antrag durch Unterfertigung zugestimmt hat. Der Antrag einer Ortsgemeinde muß auf einem der Gemeindeordnung entsprechenden Beschluß der hiefür zuständigen Organe der Ortsgemeinde beruhen.
(4) Die Hauptteilung kann von Amts wegen eingeleitet werden, wenn (als besondere wirtschaftliche Voraussetzung) die in der Gemeinschaft bestehenden Verhältnisse eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien erfordern oder die Hauptteilung die Grundlage für eine wesentliche Steigerung des Ertrages aus der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft bildet.
(1) Die Hauptteilung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. Die Einleitung des Hauptteilungsverfahrens oder die Abweisung des Antrages erfolgt durch Bescheid des Amtesder Agrarbehörde. In der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz. Im EinleitungsbescheidEntscheidung über die Einleitung des Hauptteilleitungsverfahrens ist das Teilungsgebiet eindeutig zu bezeichnen und mit einem entsprechenden Namen zu versehen, der auf allen bezüglichen Ausfertigungen (wie Akten, Plänen, Mappen) zu verwenden ist.
(2) Im Hauptteilungsverfahren sind nur die im § 52 Abs. 4 genannten Rechtspersönlichkeiten Parteien. Die Gesamtheit der Rechtsnachfolger ehemaliger Untertanen ist im Hauptteilungsverfahren als eine Partei zu behandeln.
(3) Zur Stellung eines Antrages auf Einleitung des Verfahrens sind nur die im Absatz 2 genannten Parteien berechtigt. Der Antrag einer Partei genügt. Ein Antrag kann von einer Agrargemeinschaft oder von den Rechtsnachfolgern ehemaliger Untertanen jedoch nur dann gestellt werden, wenn mindestens ein Drittel der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten oder der Rechtsnachfolger ehemaliger Untertanen dem Antrag durch Unterfertigung zugestimmt hat. Der Antrag einer Ortsgemeinde muß auf einem der Gemeindeordnung entsprechenden Beschluß der hiefür zuständigen Organe der Ortsgemeinde beruhen.
(4) Die Hauptteilung kann von Amts wegen eingeleitet werden, wenn (als besondere wirtschaftliche Voraussetzung) die in der Gemeinschaft bestehenden Verhältnisse eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien erfordern oder die Hauptteilung die Grundlage für eine wesentliche Steigerung des Ertrages aus der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft bildet.