§ 64 K-FLG Hauptteilung mit anschließender Einzelteilung

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Wird im AnschlußAnschluss an eine Hauptteilung eine Einzelteilung durchgeführt, so kann die BehördeAgrarbehörde das Hauptteilungsverfahren mit dem Einzelteilungsverfahren mit Verfahrensanordnung vereinigen, und die Entscheidungen über die Hauptteilung zugleich mit jenen über die Einzelteilung fällen. Gegen eine solche Vereinigung ist kein Rechtsmittel zulässig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.2013

Wird im AnschlußAnschluss an eine Hauptteilung eine Einzelteilung durchgeführt, so kann die BehördeAgrarbehörde das Hauptteilungsverfahren mit dem Einzelteilungsverfahren mit Verfahrensanordnung vereinigen, und die Entscheidungen über die Hauptteilung zugleich mit jenen über die Einzelteilung fällen. Gegen eine solche Vereinigung ist kein Rechtsmittel zulässig.

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