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(1) Die Einzelteilung erfolgt auf Antrag der Parteien; in den Fällen des § 24 Abs. 2 lit. b auch oder von Amts wegen.
(2) Im Einzelteilungsverfahren sind Parteien:
a) | die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, | |||||||||
b) | jene Nutzungsberechtigten, die ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen, | |||||||||
c) | jene Rechtspersönlichkeiten, die im tatsächlichen Bezug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen, | |||||||||
d) | jene Rechtspersönlichkeiten, denen ein Anspruch auf Gegenleistungen zusteht, die alle oder einzelne Parteien für die Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder Teile dieser leisten, | |||||||||
e) | die Ortsgemeinden, denen ein Anteilsrecht zusteht. |
(1) Die Einzelteilung erfolgt auf Antrag der Parteien; in den Fällen des § 24 Abs. 2 lit. b auch oder von Amts wegen.
(2) Im Einzelteilungsverfahren sind Parteien:
a) | die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, | |||||||||
b) | jene Nutzungsberechtigten, die ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen, | |||||||||
c) | jene Rechtspersönlichkeiten, die im tatsächlichen Bezug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen, | |||||||||
d) | jene Rechtspersönlichkeiten, denen ein Anspruch auf Gegenleistungen zusteht, die alle oder einzelne Parteien für die Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder Teile dieser leisten, | |||||||||
e) | die Ortsgemeinden, denen ein Anteilsrecht zusteht. |