§ 65 K-FLG Einleitung des Verfahrens; Parteien

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Einzelteilung erfolgt auf Antrag der Parteien; in den Fällen des § 24 Abs. 2 lit. b auch oder von Amts wegen.

(2) Im Einzelteilungsverfahren sind Parteien:

a)

die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke,

b)

jene Nutzungsberechtigten, die ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen,

c)

jene Rechtspersönlichkeiten, die im tatsächlichen Bezug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen,

d)

jene Rechtspersönlichkeiten, denen ein Anspruch auf Gegenleistungen zusteht, die alle oder einzelne Parteien für die Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder Teile dieser leisten,

e)

die Ortsgemeinden, denen ein Anteilsrecht zusteht.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.08.2013

(1) Die Einzelteilung erfolgt auf Antrag der Parteien; in den Fällen des § 24 Abs. 2 lit. b auch oder von Amts wegen.

(2) Im Einzelteilungsverfahren sind Parteien:

a)

die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke,

b)

jene Nutzungsberechtigten, die ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen,

c)

jene Rechtspersönlichkeiten, die im tatsächlichen Bezug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen,

d)

jene Rechtspersönlichkeiten, denen ein Anspruch auf Gegenleistungen zusteht, die alle oder einzelne Parteien für die Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder Teile dieser leisten,

e)

die Ortsgemeinden, denen ein Anteilsrecht zusteht.

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