§ 66 K-FLG Voraussetzungen für die Einleitung

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Rechtliche Voraussetzung für die Einleitung eines Einzelteilungsverfahrens auf Antrag ist, daßdass sich im Falle der beantragten Auflösung der Gemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum die Mehrheit der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten, welche mehr als die Hälfte der Nutzungen, bzw. bei Waldgrundstücken mehr als zwei Drittel der Nutzungen bisher bezogen hat, hiefürhierfür erklärt. Im Falle der beantragten Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft (Sonderteilung) genügt der Antrag der die Ausscheidung begehrenden Mitglieder. Zur Stellung eines derartigen Antrages sind nur diese Mitglieder berechtigt.

(2) Von Amts wegen kann das Einzelteilungsverfahren eingeleitet werden:

a)

in den Fällen des § 24 Abs. 2 lit. b oder

b)

wenn sich die Teilung im Interesse der Allgemeinheit (zB zur Durchführung von Entwässerungen) als notwendig erweist und die Agrargemeinschaft nur über gemeinsame wirtschaftliche Anlagen verfügt, oder

c)

wenn die Teilung bereits in der Natur erfolgt, jedoch im Grundbuch nicht durchgeführt worden ist.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.08.2013

(1) Rechtliche Voraussetzung für die Einleitung eines Einzelteilungsverfahrens auf Antrag ist, daßdass sich im Falle der beantragten Auflösung der Gemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum die Mehrheit der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten, welche mehr als die Hälfte der Nutzungen, bzw. bei Waldgrundstücken mehr als zwei Drittel der Nutzungen bisher bezogen hat, hiefürhierfür erklärt. Im Falle der beantragten Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft (Sonderteilung) genügt der Antrag der die Ausscheidung begehrenden Mitglieder. Zur Stellung eines derartigen Antrages sind nur diese Mitglieder berechtigt.

(2) Von Amts wegen kann das Einzelteilungsverfahren eingeleitet werden:

a)

in den Fällen des § 24 Abs. 2 lit. b oder

b)

wenn sich die Teilung im Interesse der Allgemeinheit (zB zur Durchführung von Entwässerungen) als notwendig erweist und die Agrargemeinschaft nur über gemeinsame wirtschaftliche Anlagen verfügt, oder

c)

wenn die Teilung bereits in der Natur erfolgt, jedoch im Grundbuch nicht durchgeführt worden ist.

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