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Die BehördeAgrarbehörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheidder Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen. Die BehördeAgrarbehörde hat weiters festzustellen, ob die Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbescheidin der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Einzelteilungsverfahren einzubeziehen. Über Verlangen einer Partei können in ihrem Einzeleigentum stehende Grundstücke in die Teilung einbezogen werden, wenn dies die Teilung erleichtert oder zum mindesten nicht erschwert. Bezüglich der Abrundung des Teilungsgebietes und seiner Bereinigung von Einschlüssen gelten die Bestimmungen des § 58.
Die BehördeAgrarbehörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheidder Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen. Die BehördeAgrarbehörde hat weiters festzustellen, ob die Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbescheidin der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Einzelteilungsverfahren einzubeziehen. Über Verlangen einer Partei können in ihrem Einzeleigentum stehende Grundstücke in die Teilung einbezogen werden, wenn dies die Teilung erleichtert oder zum mindesten nicht erschwert. Bezüglich der Abrundung des Teilungsgebietes und seiner Bereinigung von Einschlüssen gelten die Bestimmungen des § 58.