§ 70 K-FLG Feststellung und Abrundung des Gebietes;

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die BehördeAgrarbehörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheidder Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen. Die BehördeAgrarbehörde hat weiters festzustellen, ob die Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbescheidin der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Einzelteilungsverfahren einzubeziehen. Über Verlangen einer Partei können in ihrem Einzeleigentum stehende Grundstücke in die Teilung einbezogen werden, wenn dies die Teilung erleichtert oder zum mindesten nicht erschwert. Bezüglich der Abrundung des Teilungsgebietes und seiner Bereinigung von Einschlüssen gelten die Bestimmungen des § 58.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.2013

Die BehördeAgrarbehörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheidder Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen. Die BehördeAgrarbehörde hat weiters festzustellen, ob die Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbescheidin der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Einzelteilungsverfahren einzubeziehen. Über Verlangen einer Partei können in ihrem Einzeleigentum stehende Grundstücke in die Teilung einbezogen werden, wenn dies die Teilung erleichtert oder zum mindesten nicht erschwert. Bezüglich der Abrundung des Teilungsgebietes und seiner Bereinigung von Einschlüssen gelten die Bestimmungen des § 58.

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