§ 73 K-FLG Feststellung und Bewertung der Anteilsrechte

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Parteien ist zunächst ein Übereinkommen anzustreben.

(2) Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so sind die Anteilsrechte zunächst auf Grund von Urkunden, behördlichen Erkenntnissen und des erhobenen rechtmäßigen Besitzstandes festzustellen. In Ermangelung solcher Rechtstitel ist das Verhältnis der Teilnahme nach dem durchschnittlichen Ausmaß der tatsächlichen Nutzung in den dem Einleitungsbescheidder Entscheidung über die Verfahrenseinleitung vorausgegangenen letzten zehn Jahren zu bestimmen, wobei jedoch einerseits offenbar unstatthafte Überschreitungen und andererseits lediglich durch Zufall entstandene oder eigenmächtig vorgenommene Verminderungen oder gänzliche Entziehungen der Nutzung außer Rechnung bleiben. Fehlen aus diesen zehn Jahren die zu einem Durchschnitt genügenden Nachweisungen oder war das Nutzungsrecht nicht jährlich auszuüben, so ist die gebührende Nutzung im ersten Fall mit Rücksicht auf den Haus- und Gutsbedarf, im zweiten Fall mit Rücksicht auf alle hiefür maßgebenden Umstände, in einem jährlichen oder in anderen Zeitabschnitten regelmäßig wiederkehrenden Ausmaß festzusetzen.

(3) Insofern nicht besondere Rechtsverhältnisse einen anderen Maßstab begründen, sind als unstatthafte Überschreitungen die das Ausmaß des Haus- und Gutsbedarfes übersteigenden Nutzungen, als zufällige Verminderungen aber die infolge von Krieg, Wirtschaftskrisen, Seuchen, Mißernten oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen unter dem Ausmaß des Haus- und Gutsbedarfes gebliebenen Nutzungen anzusehen.

(4) Der Haus- und Gutsbedarf ist zu bemessen:

a)

hinsichtlich der Weide und Streu nach der für den eigenen Familienhaushalt der Partei erforderlichen Viehzahl, welche, sofern sie nicht auf Grund des Ausspruches der Amtssachverständigen höher zu bemessen ist, auf eine Kuh ortsüblicher Rasse angesetzt wird; zu dieser Viehzahl ist bei jenen Parteien, welche zur Erzeugung von Winterfutter geeignete Grundstücke besitzen, jene Viehzahl, welche mit dem Futterertrage dieser Grundstücke durchwintert werden kann, insoweit hinzuzurechnen, als die für sie erforderliche Sommerfütterung nicht aus anderen Weide- oder aus Grasschnittrechten der Partei oder aus ihr gehörigen Weideflächen beschafft werden kann;

b)

hinsichtlich des Grasschnittes gleichfalls nach der Viehzahl, die mit dem unter lit. a erwähnten Futterertrage durchwintert werden kann, soweit für deren Sommerfütterung der Bezug des Grases aus den gemeinschaftlichen Grundstücken in Ermangelung anderer Weiderechte der Partei oder ihr gehöriger Weideflächen erforderlich ist;

c)

hinsichtlich des Nutzholzes nach dem Bedarf für die Erhaltung der Wohn- und Wirtschaftsgebäude bei ortsüblicher Bauart, hinsichtlich des Brennholzes und Torfes nach dem ortsüblichen Bedarf für den Haushalt einer Familie, allenfalls unter Berücksichtigung der Viehhaltung und des Ertrages der eigenen Waldgrundstücke.

(4a) Zu den Mitgliedern eines Haushaltes einer Familie im Sinne des Abs. 4 lit. a und c sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden

a)

Ehegatten,

b)

eingetragenen Partner,

c)

Verwandten in gerader Linie und Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,

d)

Verschwägerten in gerader Linie und Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,

e)

Wahleltern und Wahlkinder und Pflegeeltern und Pflegekinder und

f)

Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person,

zu zählen.

(5) Handelt es sich um Agrargemeinschaften, die im Wege der Servitutenablösung entstanden sind, so sind in Ermangelung sonstiger Ermittlungsgrundlagen der Anteilsrechtsfeststellung die vor der Ablösung bestandenen Nutzungsrechte zugrunde zu legen, wenn sie urkundlich geregelt waren. Bsondere Verhältnisse, die nach der urkundlichen Regulierung die Nutzungsausübung erheblich beeinflußt haben, sind entsprechend zu berücksichtigen.

(6) Die Anteilsrechte sind erforderlichenfalls zugleich mit ihrer Feststellung zu bewerten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013

(1) Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Parteien ist zunächst ein Übereinkommen anzustreben.

(2) Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so sind die Anteilsrechte zunächst auf Grund von Urkunden, behördlichen Erkenntnissen und des erhobenen rechtmäßigen Besitzstandes festzustellen. In Ermangelung solcher Rechtstitel ist das Verhältnis der Teilnahme nach dem durchschnittlichen Ausmaß der tatsächlichen Nutzung in den dem Einleitungsbescheidder Entscheidung über die Verfahrenseinleitung vorausgegangenen letzten zehn Jahren zu bestimmen, wobei jedoch einerseits offenbar unstatthafte Überschreitungen und andererseits lediglich durch Zufall entstandene oder eigenmächtig vorgenommene Verminderungen oder gänzliche Entziehungen der Nutzung außer Rechnung bleiben. Fehlen aus diesen zehn Jahren die zu einem Durchschnitt genügenden Nachweisungen oder war das Nutzungsrecht nicht jährlich auszuüben, so ist die gebührende Nutzung im ersten Fall mit Rücksicht auf den Haus- und Gutsbedarf, im zweiten Fall mit Rücksicht auf alle hiefür maßgebenden Umstände, in einem jährlichen oder in anderen Zeitabschnitten regelmäßig wiederkehrenden Ausmaß festzusetzen.

(3) Insofern nicht besondere Rechtsverhältnisse einen anderen Maßstab begründen, sind als unstatthafte Überschreitungen die das Ausmaß des Haus- und Gutsbedarfes übersteigenden Nutzungen, als zufällige Verminderungen aber die infolge von Krieg, Wirtschaftskrisen, Seuchen, Mißernten oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen unter dem Ausmaß des Haus- und Gutsbedarfes gebliebenen Nutzungen anzusehen.

(4) Der Haus- und Gutsbedarf ist zu bemessen:

a)

hinsichtlich der Weide und Streu nach der für den eigenen Familienhaushalt der Partei erforderlichen Viehzahl, welche, sofern sie nicht auf Grund des Ausspruches der Amtssachverständigen höher zu bemessen ist, auf eine Kuh ortsüblicher Rasse angesetzt wird; zu dieser Viehzahl ist bei jenen Parteien, welche zur Erzeugung von Winterfutter geeignete Grundstücke besitzen, jene Viehzahl, welche mit dem Futterertrage dieser Grundstücke durchwintert werden kann, insoweit hinzuzurechnen, als die für sie erforderliche Sommerfütterung nicht aus anderen Weide- oder aus Grasschnittrechten der Partei oder aus ihr gehörigen Weideflächen beschafft werden kann;

b)

hinsichtlich des Grasschnittes gleichfalls nach der Viehzahl, die mit dem unter lit. a erwähnten Futterertrage durchwintert werden kann, soweit für deren Sommerfütterung der Bezug des Grases aus den gemeinschaftlichen Grundstücken in Ermangelung anderer Weiderechte der Partei oder ihr gehöriger Weideflächen erforderlich ist;

c)

hinsichtlich des Nutzholzes nach dem Bedarf für die Erhaltung der Wohn- und Wirtschaftsgebäude bei ortsüblicher Bauart, hinsichtlich des Brennholzes und Torfes nach dem ortsüblichen Bedarf für den Haushalt einer Familie, allenfalls unter Berücksichtigung der Viehhaltung und des Ertrages der eigenen Waldgrundstücke.

(4a) Zu den Mitgliedern eines Haushaltes einer Familie im Sinne des Abs. 4 lit. a und c sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden

a)

Ehegatten,

b)

eingetragenen Partner,

c)

Verwandten in gerader Linie und Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,

d)

Verschwägerten in gerader Linie und Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,

e)

Wahleltern und Wahlkinder und Pflegeeltern und Pflegekinder und

f)

Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person,

zu zählen.

(5) Handelt es sich um Agrargemeinschaften, die im Wege der Servitutenablösung entstanden sind, so sind in Ermangelung sonstiger Ermittlungsgrundlagen der Anteilsrechtsfeststellung die vor der Ablösung bestandenen Nutzungsrechte zugrunde zu legen, wenn sie urkundlich geregelt waren. Bsondere Verhältnisse, die nach der urkundlichen Regulierung die Nutzungsausübung erheblich beeinflußt haben, sind entsprechend zu berücksichtigen.

(6) Die Anteilsrechte sind erforderlichenfalls zugleich mit ihrer Feststellung zu bewerten.

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