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(1) Soll die Einzelteilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern erfolgen, so ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 nach Feststellung der Parteien, des Teilungsgebietes und erforderlichenfalls der Anteilsrechte zunächst der AbschlußAbschluss eines VergleichesÜbereinkommens über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und auf die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und über die anderen zwischen ihnen schwebenden und etwa mit sonstigen Beteiligten zu regelnden Fragen zu versuchen. Kommt ein solcher Vergleichsolches Übereinkommen zustande und besteht gegen diesen, vom allgemein volkswirtschaftlichen oder besonderen land- oder forstwirtschaftlichen Standpunkt aus gesehen kein Bedenkenerfüllt dieses die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 3a, so ist der Vergleichdas Übereinkommen durch die Agrarbehörde zu genehmigen und zu beurkunden.
(2) Kommt ein genehmigungsfähiger Vergleichgenehmigungsfähiges Übereinkommen nicht zustande, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen über das Einzelteilungsverfahren und der §§ 52 bis 54 sinngemäß durchzuführen.
(1) Soll die Einzelteilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern erfolgen, so ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 nach Feststellung der Parteien, des Teilungsgebietes und erforderlichenfalls der Anteilsrechte zunächst der AbschlußAbschluss eines VergleichesÜbereinkommens über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und auf die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und über die anderen zwischen ihnen schwebenden und etwa mit sonstigen Beteiligten zu regelnden Fragen zu versuchen. Kommt ein solcher Vergleichsolches Übereinkommen zustande und besteht gegen diesen, vom allgemein volkswirtschaftlichen oder besonderen land- oder forstwirtschaftlichen Standpunkt aus gesehen kein Bedenkenerfüllt dieses die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 3a, so ist der Vergleichdas Übereinkommen durch die Agrarbehörde zu genehmigen und zu beurkunden.
(2) Kommt ein genehmigungsfähiger Vergleichgenehmigungsfähiges Übereinkommen nicht zustande, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen über das Einzelteilungsverfahren und der §§ 52 bis 54 sinngemäß durchzuführen.