§ 98 K-FLG Zuständigkeit während eines Verfahrens

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Zuständigkeit der AgrarbehördenAgrarbehörde erstreckt sich bei allen Angelegenheiten, mit Ausnahme der im Abs. 4 genannten, vom Zeitpunkt der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen.

(2) Die Agrarbehörden sindAgrarbehörde ist insbesondere auch zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Nutzung solcher Grundstücke.

(3) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von den Agrarbehördender Agrarbehörde die Vorschriften, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (wie die des bücherlichenbürgerlichen Rechtes, des Wasser-, Jagd-, Fischerei- und Forstrechtes), anzuwenden.

(4) Von der Zuständigkeit der AgrarbehördenAgrarbehörde sind jedoch ausgeschlossen:

a)

Streitigkeiten der im Abs. 2 erwähnten Art, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor demeinem ordentlichen RichterGericht anhängig waren;

b)

Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Nutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;

c)

Angelegenheiten der Eisenbahnen, der öffentlichen Straßen und öffentlichen Wege, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues;

d)

behördliche Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(5) Kommen bei einem Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahren die im Abs. 4 unter lit. c erwähnten Angelegenheiten zur Verhandlung oder Entscheidung, so hat die Agrarbehörde hierüber das Einschreiten der zuständigen Behörde zu veranlassen. Die bezügliche Entscheidung der zuständigen anderen Behörde ist dem weiteren Verfahren der Agrarbehörde zugrunde zu legen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.2013

(1) Die Zuständigkeit der AgrarbehördenAgrarbehörde erstreckt sich bei allen Angelegenheiten, mit Ausnahme der im Abs. 4 genannten, vom Zeitpunkt der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen.

(2) Die Agrarbehörden sindAgrarbehörde ist insbesondere auch zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Nutzung solcher Grundstücke.

(3) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von den Agrarbehördender Agrarbehörde die Vorschriften, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (wie die des bücherlichenbürgerlichen Rechtes, des Wasser-, Jagd-, Fischerei- und Forstrechtes), anzuwenden.

(4) Von der Zuständigkeit der AgrarbehördenAgrarbehörde sind jedoch ausgeschlossen:

a)

Streitigkeiten der im Abs. 2 erwähnten Art, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor demeinem ordentlichen RichterGericht anhängig waren;

b)

Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Nutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;

c)

Angelegenheiten der Eisenbahnen, der öffentlichen Straßen und öffentlichen Wege, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues;

d)

behördliche Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(5) Kommen bei einem Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahren die im Abs. 4 unter lit. c erwähnten Angelegenheiten zur Verhandlung oder Entscheidung, so hat die Agrarbehörde hierüber das Einschreiten der zuständigen Behörde zu veranlassen. Die bezügliche Entscheidung der zuständigen anderen Behörde ist dem weiteren Verfahren der Agrarbehörde zugrunde zu legen.

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