§ 110 K-FLG Richtigstellung des Grundbuches und des Katasters

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die zur Richtigstellung oder NeuanlegungAnlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe hat die Agrarbehörde nach Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsplanes den hiefürhierfür zuständigen ordentlichen Gerichten und anderen Behörden einzusenden.

(2) Das Grundbuch und der Grundsteuer- oder Grenzkataster werden von Amts wegen richtiggestellt. Bei den auf Grund von Bescheiden, Erkenntnissen, Beschlüssen oder von behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.

(3) Ergeben sich bei der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches bezüglich der von der Agrarbehörde nach Abs. 1 übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die der Verbücherung der vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, dann hat sich das Grundbuchsgericht an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden. Kann die Unstimmigkeit ohne Änderung oder Ergänzung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsplanes nicht behoben werden, so hat die Agrarbehörde den Plan durch Nachtragsbescheid entsprechend zu ergänzen oder abzuändern. Vor Erlassung des Nachtragsbescheides sind die Personen zu hören, deren Rechte berührt werden.

(4) Die Agrarbehörde kann in einem Zusammenlegungsverfahren im Falle der voläufigenvorläufigen Übernahme nach § 31 die Richtigstellung des Grundbuches und des Grenz- oder Grundsteuerkatasters schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes veranlassen, wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungsplanes auf Grundaufgrund von BerufungenBeschwerden nicht zu erwarten ist (vorzeitige Grundbuchsberichtigung).

(5) Wird ein nach Abs. 4 vorzeitig verbücherter Zusammenlegungsplan im BerufungsverfahrenVerfahren vor dem Landesverwaltungsgericht geändert, so hat die Agrarbehörde, wenn erforderlich, die Richtigstellung des Grundbuches oder des GrenzGrundsteuer- oder GrundsteuerkatastersGrenzkatasters zu veranlassen.

(6) Im Fall einer vorzeitigen Grundbuchsberichtigung darf das Grundbuchsgericht die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens erst löschen, nachdem ihm die Agrarbehörde den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes mitgeteilt hat.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.2013

(1) Die zur Richtigstellung oder NeuanlegungAnlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe hat die Agrarbehörde nach Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsplanes den hiefürhierfür zuständigen ordentlichen Gerichten und anderen Behörden einzusenden.

(2) Das Grundbuch und der Grundsteuer- oder Grenzkataster werden von Amts wegen richtiggestellt. Bei den auf Grund von Bescheiden, Erkenntnissen, Beschlüssen oder von behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.

(3) Ergeben sich bei der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches bezüglich der von der Agrarbehörde nach Abs. 1 übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die der Verbücherung der vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, dann hat sich das Grundbuchsgericht an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden. Kann die Unstimmigkeit ohne Änderung oder Ergänzung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsplanes nicht behoben werden, so hat die Agrarbehörde den Plan durch Nachtragsbescheid entsprechend zu ergänzen oder abzuändern. Vor Erlassung des Nachtragsbescheides sind die Personen zu hören, deren Rechte berührt werden.

(4) Die Agrarbehörde kann in einem Zusammenlegungsverfahren im Falle der voläufigenvorläufigen Übernahme nach § 31 die Richtigstellung des Grundbuches und des Grenz- oder Grundsteuerkatasters schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes veranlassen, wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungsplanes auf Grundaufgrund von BerufungenBeschwerden nicht zu erwarten ist (vorzeitige Grundbuchsberichtigung).

(5) Wird ein nach Abs. 4 vorzeitig verbücherter Zusammenlegungsplan im BerufungsverfahrenVerfahren vor dem Landesverwaltungsgericht geändert, so hat die Agrarbehörde, wenn erforderlich, die Richtigstellung des Grundbuches oder des GrenzGrundsteuer- oder GrundsteuerkatastersGrenzkatasters zu veranlassen.

(6) Im Fall einer vorzeitigen Grundbuchsberichtigung darf das Grundbuchsgericht die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens erst löschen, nachdem ihm die Agrarbehörde den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes mitgeteilt hat.

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