§ 6 K-GWVG

Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz - K-GWVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, sind verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken.

(2) Der Bürgermeister hat die Anschluß- und Benützungspflicht durch Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann die Anschluß- und Benützungspflicht im Baubewilligungsverfahren ausgesprochen werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlußauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.

(3) Ist der Eigentümer der baulichen Anlage eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, ist die Anschluß- und Benützungspflicht gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage auszusprechen.

(4) In Gemeinden, in denen Gemeindewasserversorgungsanlagen bestehen, hat der Bürgermeister innerhalb des Versorgungsbereiches mit Bescheid die Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen zu untersagen oder die Stillegung bestehender Wasserversorgungsanlagen zu verfügen, wenn und insoweit die Weiterbenützung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte.

  1. (1)Absatz einsDie Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, sind verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken.
  2. (2)Absatz 2Der Bürgermeister hat die Anschluß- und Benützungspflicht durch Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann die Anschluß- und Benützungspflicht im Baubewilligungsverfahren ausgesprochen werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlußauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Ist der Eigentümer der baulichen Anlage eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, ist die Anschluß- und Benützungspflicht gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage auszusprechen.
  4. (4)Absatz 4In Gemeinden, in denen Gemeindewasserversorgungsanlagen bestehen, hat der Bürgermeister innerhalb des Versorgungsbereiches mit Bescheid die Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen zu untersagen oder die Stillegung bestehender Wasserversorgungsanlagen zu verfügen, wenn und insoweit die Weiterbenützung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte.

Stand vor dem 14.12.2023

In Kraft vom 14.11.1997 bis 14.12.2023
(1) Die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, sind verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken.

(2) Der Bürgermeister hat die Anschluß- und Benützungspflicht durch Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann die Anschluß- und Benützungspflicht im Baubewilligungsverfahren ausgesprochen werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlußauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.

(3) Ist der Eigentümer der baulichen Anlage eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, ist die Anschluß- und Benützungspflicht gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage auszusprechen.

(4) In Gemeinden, in denen Gemeindewasserversorgungsanlagen bestehen, hat der Bürgermeister innerhalb des Versorgungsbereiches mit Bescheid die Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen zu untersagen oder die Stillegung bestehender Wasserversorgungsanlagen zu verfügen, wenn und insoweit die Weiterbenützung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte.

  1. (1)Absatz einsDie Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, sind verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken.
  2. (2)Absatz 2Der Bürgermeister hat die Anschluß- und Benützungspflicht durch Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann die Anschluß- und Benützungspflicht im Baubewilligungsverfahren ausgesprochen werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlußauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Ist der Eigentümer der baulichen Anlage eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, ist die Anschluß- und Benützungspflicht gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage auszusprechen.
  4. (4)Absatz 4In Gemeinden, in denen Gemeindewasserversorgungsanlagen bestehen, hat der Bürgermeister innerhalb des Versorgungsbereiches mit Bescheid die Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen zu untersagen oder die Stillegung bestehender Wasserversorgungsanlagen zu verfügen, wenn und insoweit die Weiterbenützung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte.

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