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(2) Der Bürgermeister hat die Anschluß- und Benützungspflicht durch Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann die Anschluß- und Benützungspflicht im Baubewilligungsverfahren ausgesprochen werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlußauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.
(3) Ist der Eigentümer der baulichen Anlage eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, ist die Anschluß- und Benützungspflicht gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage auszusprechen.
(4) In Gemeinden, in denen Gemeindewasserversorgungsanlagen bestehen, hat der Bürgermeister innerhalb des Versorgungsbereiches mit Bescheid die Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen zu untersagen oder die Stillegung bestehender Wasserversorgungsanlagen zu verfügen, wenn und insoweit die Weiterbenützung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte.
(2) Der Bürgermeister hat die Anschluß- und Benützungspflicht durch Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann die Anschluß- und Benützungspflicht im Baubewilligungsverfahren ausgesprochen werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlußauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.
(3) Ist der Eigentümer der baulichen Anlage eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, ist die Anschluß- und Benützungspflicht gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage auszusprechen.
(4) In Gemeinden, in denen Gemeindewasserversorgungsanlagen bestehen, hat der Bürgermeister innerhalb des Versorgungsbereiches mit Bescheid die Errichtung eigener Wasserversorgungsanlagen zu untersagen oder die Stillegung bestehender Wasserversorgungsanlagen zu verfügen, wenn und insoweit die Weiterbenützung bestehender Anlagen die Gesundheit gefährden oder die Errichtung neuer Anlagen den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte.