§ 10 K-GWVG

Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz - K-GWVG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Gemeinden, die eine Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes errichten und betreiben, werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Wasseranschlußbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.

(2) Als Kosten der Errichtung gelten auch jene Kosten, die der Gemeinde anläßlich der Übernahme einer bestehenden Wasserversorgungsanlage eines anderen Trägers durch notwendige Instandsetzungsmaßnahmen oder Erweiterungen entstehen.

  1. (1)Absatz einsGemeinden, die eine Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes errichten und betreiben, werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Wasseranschlußbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.
  2. (2)Absatz 2Als Kosten der Errichtung gelten auch jene Kosten, die der Gemeinde anläßlich der Übernahme einer bestehenden Wasserversorgungsanlage eines anderen Trägers durch notwendige Instandsetzungsmaßnahmen oder Erweiterungen entstehen.

Stand vor dem 14.12.2023

In Kraft vom 14.11.1997 bis 14.12.2023
(1) Gemeinden, die eine Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes errichten und betreiben, werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Wasseranschlußbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.

(2) Als Kosten der Errichtung gelten auch jene Kosten, die der Gemeinde anläßlich der Übernahme einer bestehenden Wasserversorgungsanlage eines anderen Trägers durch notwendige Instandsetzungsmaßnahmen oder Erweiterungen entstehen.

  1. (1)Absatz einsGemeinden, die eine Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes errichten und betreiben, werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Wasseranschlußbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.
  2. (2)Absatz 2Als Kosten der Errichtung gelten auch jene Kosten, die der Gemeinde anläßlich der Übernahme einer bestehenden Wasserversorgungsanlage eines anderen Trägers durch notwendige Instandsetzungsmaßnahmen oder Erweiterungen entstehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten