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(1) Für die Festsetzung des Aufschließungsbeitrages hat die Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates, jeweils abgestuft entsprechend den aus dem Flächenwidmungsplan -– gegebenenfalls dem Bebauungsplan -– sich ergebenden Bebauungsmöglichkeiten, einheitliche Sätze in der Höhe von mindestens 0,220,27 Euro, höchstens jedoch von 0,440,54 Euro je Quadratmeter des Grundstückes oder Grundstücksteiles festzusetzen.
(2) Die Festsetzung der Sätze nach Abs. 1 hat so zu erfolgen, daß im Hinblick auf den zu erwartenden Wasserverbrauch die Hälfte des voraussichtlichen Wasseranschlußbeitrages nicht überschritten wird.
(3) Der Bürgermeister kann auf Antrag ein Unternehmen von der Abgabepflicht befreien, wenn die Einhebung des Aufschließungsbeitrages den im § 3 Abs. 1 des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen widersprechen würde.
(4) Der Bürgermeister kann auf Antrag einen Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von der Abgabepflicht befreien, wenn die Entrichtung des Aufschließungsbeitrages eine unzumutbare wirtschaftliche Härte bedeuten würde und wenn seine gemäß § 22 Abs. 2 eingebrachten Anregungen vom Gemeinderat nicht berücksichtigt wurden.
(5) Der Bürgermeister kann auf Antrag einen Eigentümer eines Grundstückes, das als Vorbehaltsfläche (§ 7 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995) festgelegt worden ist, von der Abgabepflicht befreien, wenn nicht angenommen werden kann, daß der Grundeigentümer für die Errichtung einer der Festlegung entsprechenden Baulichkeit in Betracht kommt.
(1) Für die Festsetzung des Aufschließungsbeitrages hat die Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates, jeweils abgestuft entsprechend den aus dem Flächenwidmungsplan -– gegebenenfalls dem Bebauungsplan -– sich ergebenden Bebauungsmöglichkeiten, einheitliche Sätze in der Höhe von mindestens 0,220,27 Euro, höchstens jedoch von 0,440,54 Euro je Quadratmeter des Grundstückes oder Grundstücksteiles festzusetzen.
(2) Die Festsetzung der Sätze nach Abs. 1 hat so zu erfolgen, daß im Hinblick auf den zu erwartenden Wasserverbrauch die Hälfte des voraussichtlichen Wasseranschlußbeitrages nicht überschritten wird.
(3) Der Bürgermeister kann auf Antrag ein Unternehmen von der Abgabepflicht befreien, wenn die Einhebung des Aufschließungsbeitrages den im § 3 Abs. 1 des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen widersprechen würde.
(4) Der Bürgermeister kann auf Antrag einen Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes von der Abgabepflicht befreien, wenn die Entrichtung des Aufschließungsbeitrages eine unzumutbare wirtschaftliche Härte bedeuten würde und wenn seine gemäß § 22 Abs. 2 eingebrachten Anregungen vom Gemeinderat nicht berücksichtigt wurden.
(5) Der Bürgermeister kann auf Antrag einen Eigentümer eines Grundstückes, das als Vorbehaltsfläche (§ 7 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995) festgelegt worden ist, von der Abgabepflicht befreien, wenn nicht angenommen werden kann, daß der Grundeigentümer für die Errichtung einer der Festlegung entsprechenden Baulichkeit in Betracht kommt.