§ 26 K-GWVG Strafbestimmungen

Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz - K-GWVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;

b)

einer gemäß § 5 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;

c)

entgegen einem Bescheid nach § 6 Abs. 4 eine eigene Wasserversorgungsanlage errichtet oder eine bestehende Wasserversorgungsanlage betreibt;

d)

eine Anordnung gemäß § 7 Abs. 1 nicht befolgt;

e)

den Zutritt oder eine Auskunft gemäß § 7 Abs. 2 verweigert;

f)

dem § 8 Abs. 6 letzter Satz oder § 8 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 letzter Satz zuwider handelt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.

in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis e mit einer Geldstrafe bis 2.180 Euro und

2.

in den Fällen des Abs. 1 lit f mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 2.180 Euro

zu bestrafen.

(3) Die Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Bereich die Verwaltungsübertretung begangen wurde, und sind für die Erweiterung oder Instandhaltung der Gemeindewasserversorgungsanlage zu verwenden.

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. a)Litera aden Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;den Verpflichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,, 3 oder 4 nicht nachkommt;
    2. b)Litera beiner gemäß § 5 Abs. 2 oder 2a erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;einer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder 2a erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;
    3. c)Litera centgegen einem Bescheid nach § 6 Abs. 4 eine eigene Wasserversorgungsanlage errichtet oder eine bestehende Wasserversorgungsanlage betreibt;entgegen einem Bescheid nach Paragraph 6, Absatz 4, eine eigene Wasserversorgungsanlage errichtet oder eine bestehende Wasserversorgungsanlage betreibt;
    4. d)Litera deine Anordnung gemäß § 7 Abs. 1 nicht befolgt;eine Anordnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nicht befolgt;
    5. e)Litera eden Zutritt oder eine Auskunft gemäß § 7 Abs. 2 verweigert;den Zutritt oder eine Auskunft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, verweigert;
    6. f)Litera fdem § 8 Abs. 6 letzter Satz oder § 8 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 letzter Satz zuwider handelt.dem Paragraph 8, Absatz 6, letzter Satz oder Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 6, letzter Satz zuwider handelt.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 1 lit. a bis e mit einer Geldstrafe bis 2.180 Euro undin den Fällen des Absatz eins, Litera a bis e mit einer Geldstrafe bis 2.180 Euro und
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 1 lit f mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 2.180 Euroin den Fällen des Absatz eins, Litera f, mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 2.180 Euro

    zuSub-Litera, z, u bestrafen.

  3. (3)Absatz 3Die Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes bleiben unberührt.
  4. (4)Absatz 4Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Bereich die Verwaltungsübertretung begangen wurde, und sind für die Erweiterung oder Instandhaltung der Gemeindewasserversorgungsanlage zu verwenden.

Stand vor dem 14.12.2023

In Kraft vom 01.09.2021 bis 14.12.2023
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;

b)

einer gemäß § 5 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;

c)

entgegen einem Bescheid nach § 6 Abs. 4 eine eigene Wasserversorgungsanlage errichtet oder eine bestehende Wasserversorgungsanlage betreibt;

d)

eine Anordnung gemäß § 7 Abs. 1 nicht befolgt;

e)

den Zutritt oder eine Auskunft gemäß § 7 Abs. 2 verweigert;

f)

dem § 8 Abs. 6 letzter Satz oder § 8 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 letzter Satz zuwider handelt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.

in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis e mit einer Geldstrafe bis 2.180 Euro und

2.

in den Fällen des Abs. 1 lit f mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 2.180 Euro

zu bestrafen.

(3) Die Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Bereich die Verwaltungsübertretung begangen wurde, und sind für die Erweiterung oder Instandhaltung der Gemeindewasserversorgungsanlage zu verwenden.

  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. a)Litera aden Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;den Verpflichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,, 3 oder 4 nicht nachkommt;
    2. b)Litera beiner gemäß § 5 Abs. 2 oder 2a erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;einer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder 2a erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;
    3. c)Litera centgegen einem Bescheid nach § 6 Abs. 4 eine eigene Wasserversorgungsanlage errichtet oder eine bestehende Wasserversorgungsanlage betreibt;entgegen einem Bescheid nach Paragraph 6, Absatz 4, eine eigene Wasserversorgungsanlage errichtet oder eine bestehende Wasserversorgungsanlage betreibt;
    4. d)Litera deine Anordnung gemäß § 7 Abs. 1 nicht befolgt;eine Anordnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nicht befolgt;
    5. e)Litera eden Zutritt oder eine Auskunft gemäß § 7 Abs. 2 verweigert;den Zutritt oder eine Auskunft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, verweigert;
    6. f)Litera fdem § 8 Abs. 6 letzter Satz oder § 8 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 letzter Satz zuwider handelt.dem Paragraph 8, Absatz 6, letzter Satz oder Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 6, letzter Satz zuwider handelt.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 1 lit. a bis e mit einer Geldstrafe bis 2.180 Euro undin den Fällen des Absatz eins, Litera a bis e mit einer Geldstrafe bis 2.180 Euro und
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 1 lit f mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 2.180 Euroin den Fällen des Absatz eins, Litera f, mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 2.180 Euro

    zuSub-Litera, z, u bestrafen.

  3. (3)Absatz 3Die Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes bleiben unberührt.
  4. (4)Absatz 4Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Bereich die Verwaltungsübertretung begangen wurde, und sind für die Erweiterung oder Instandhaltung der Gemeindewasserversorgungsanlage zu verwenden.

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