§ 26 K-GWVG (weggefallen)

Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz - K-GWVG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;

b)

einer gemäß § 5 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;

c)

entgegen einem Bescheid nach § 6 Abs. 4 eine eigene Wasserversorgungsanlage errichtet oder eine bestehende Wasserversorgungsanlage betreibt;

d)

eine Anordnung gemäß § 7 Abs. 1 nicht befolgt;

e)

den Zutritt oder eine Auskunft gemäß § 7 Abs. 2 verweigert;

f)

dem § 8 Abs. 6 letzter Satz oder § 8 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 letzter Satz zuwider handelt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.

in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis e mit einer Geldstrafe bis 2.180 Euro und

2.

in den Fällen des Abs. 1 lit f mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 2.180 Euro

zu bestrafen§ 26 K-GWVG seit 14.12.2023 weggefallen.

(3) Die Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Bereich die Verwaltungsübertretung begangen wurde, und sind für die Erweiterung oder Instandhaltung der Gemeindewasserversorgungsanlage zu verwenden.

Stand vor dem 14.12.2023

In Kraft vom 01.09.2021 bis 14.12.2023
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;

b)

einer gemäß § 5 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;

c)

entgegen einem Bescheid nach § 6 Abs. 4 eine eigene Wasserversorgungsanlage errichtet oder eine bestehende Wasserversorgungsanlage betreibt;

d)

eine Anordnung gemäß § 7 Abs. 1 nicht befolgt;

e)

den Zutritt oder eine Auskunft gemäß § 7 Abs. 2 verweigert;

f)

dem § 8 Abs. 6 letzter Satz oder § 8 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 letzter Satz zuwider handelt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.

in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis e mit einer Geldstrafe bis 2.180 Euro und

2.

in den Fällen des Abs. 1 lit f mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 2.180 Euro

zu bestrafen§ 26 K-GWVG seit 14.12.2023 weggefallen.

(3) Die Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Bereich die Verwaltungsübertretung begangen wurde, und sind für die Erweiterung oder Instandhaltung der Gemeindewasserversorgungsanlage zu verwenden.

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