§ 1 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die soziale Mindestsicherung ist die Hilfe des Landes Kärnten für ein möglichst selbst bestimmtes Leben und eine soziale Teilhabe§ 1 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Durch soziale Mindestsicherung sollen

a)

soziale Notlagen und dadurch bedingte soziale Ausgrenzungen vermieden werden,

b)

Personen befähigt werden, soziale Notlagen möglichst aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden,

c)

die notwendigen Bedürfnisse von Personen gedeckt werden, die sich in sozialen Notlagen befinden und von einer dadurch bedingten sozialen Ausgrenzung bedroht sind.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 23.02.2010 bis 31.12.2022
(1) Die soziale Mindestsicherung ist die Hilfe des Landes Kärnten für ein möglichst selbst bestimmtes Leben und eine soziale Teilhabe§ 1 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Durch soziale Mindestsicherung sollen

a)

soziale Notlagen und dadurch bedingte soziale Ausgrenzungen vermieden werden,

b)

Personen befähigt werden, soziale Notlagen möglichst aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden,

c)

die notwendigen Bedürfnisse von Personen gedeckt werden, die sich in sozialen Notlagen befinden und von einer dadurch bedingten sozialen Ausgrenzung bedroht sind.

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