§ 2 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Leistung sozialer Mindestsicherung hat sich nach der Besonderheit des Einzelfalles zu richten, wie insbesondere Eigenart und Ursache der sozialen Notlage sowie die persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person§ 2 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Art und Umfang der Leistungen sozialer Mindestsicherung sind so zu wählen, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihres unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird.

(3) Soziale Mindestsicherung ist in jener Form zu leisten, welche zur Überwindung der sozialen Notlage am besten geeignet ist. Dabei ist auf angemessene Wünsche der Hilfe suchenden Person so weit wie möglich Bedacht zu nehmen.

(4) Soziale Mindestsicherung ist rechtzeitig zu leisten. Soziale Mindestsicherung ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, so weit dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern.

(5) Soziale Mindestsicherung beinhaltet die erforderliche Beratung in sozialen Angelegenheiten.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.2022
(1) Die Leistung sozialer Mindestsicherung hat sich nach der Besonderheit des Einzelfalles zu richten, wie insbesondere Eigenart und Ursache der sozialen Notlage sowie die persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person§ 2 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Art und Umfang der Leistungen sozialer Mindestsicherung sind so zu wählen, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihres unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird.

(3) Soziale Mindestsicherung ist in jener Form zu leisten, welche zur Überwindung der sozialen Notlage am besten geeignet ist. Dabei ist auf angemessene Wünsche der Hilfe suchenden Person so weit wie möglich Bedacht zu nehmen.

(4) Soziale Mindestsicherung ist rechtzeitig zu leisten. Soziale Mindestsicherung ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, so weit dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern.

(5) Soziale Mindestsicherung beinhaltet die erforderliche Beratung in sozialen Angelegenheiten.

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