§ 3 K-MSG (weggefallen)

Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Soziale Mindestsicherung ist fachgerecht zu leisten§ 3 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz betrauten Personen müssen dafür persönlich und fachlich geeignet sein. Das Land Kärnten hat solchen Personen eine Supervision durch hiezu befähigte und ausgebildete Personen anzubieten. Es darf sich dabei Dritter als Anbieter bedienen.

(2) Die Träger der sozialen Mindestsicherung haben die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die zur Erreichung der Ziele der sozialen Mindestsicherung erforderlich sind (Sozialplanung). Dabei sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in den Fachbereichen, welche die soziale Mindestsicherung berühren, zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls haben die Träger der sozialen Mindestsicherung diese Forschung anzuregen, zu fördern oder selbst durchzuführen.

(3) Die Träger der sozialen Mindestsicherung haben bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz mit allen in Betracht kommenden Trägern anderer Sozialleistungen, erforderlichenfalls auch länderübergreifend, sowie mit den Trägern der freien Wohlfahrt zusammenzuarbeiten, wenn dadurch den Zielen sozialer Mindestsicherung sowie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit besser entsprochen werden kann. Der Nachrang sozialer Mindestsicherung wird dadurch nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.2022
(1) Soziale Mindestsicherung ist fachgerecht zu leisten§ 3 K-MSG seit 31.12.2022 weggefallen. Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz betrauten Personen müssen dafür persönlich und fachlich geeignet sein. Das Land Kärnten hat solchen Personen eine Supervision durch hiezu befähigte und ausgebildete Personen anzubieten. Es darf sich dabei Dritter als Anbieter bedienen.

(2) Die Träger der sozialen Mindestsicherung haben die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die zur Erreichung der Ziele der sozialen Mindestsicherung erforderlich sind (Sozialplanung). Dabei sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in den Fachbereichen, welche die soziale Mindestsicherung berühren, zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls haben die Träger der sozialen Mindestsicherung diese Forschung anzuregen, zu fördern oder selbst durchzuführen.

(3) Die Träger der sozialen Mindestsicherung haben bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz mit allen in Betracht kommenden Trägern anderer Sozialleistungen, erforderlichenfalls auch länderübergreifend, sowie mit den Trägern der freien Wohlfahrt zusammenzuarbeiten, wenn dadurch den Zielen sozialer Mindestsicherung sowie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit besser entsprochen werden kann. Der Nachrang sozialer Mindestsicherung wird dadurch nicht berührt.

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